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Verwaltungsgericht Wiesbaden, Urteil vom 27.01.2017
- 1 K 684/15.WI, 1 K 728/16.WI -
Grundsteueranhebung in Bad Schwalbach auf 690 % rechtmäßig
Gesetzliche Begrenzung des Hebesatzes nicht gegeben
Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat entschieden, dass die Grundsteueranhebung in Bad Schwalbach auf einen Hebesatz von 690 % rechtmäßig ist und damit die Klagen eines Grundstückseigentümers gegen die Anhebung der Grundsteuer in Bad Schwalbach abgewiesen.
Im zugrunde liegenden Streitfall hatte die Stadt Bad Schwalbach durch Änderung der Satzung zum 1. Januar 2015 die
Hebesatzrecht dient Sicherung einer angemessenen Finanzausstattung der Gemeinden
Das Verwaltungsgericht Wiesbaden wies die Klagen ab, da die Beklagte rechtmäßig gehandelt habe. Sie bestimme, ob sie Grundsteuern erhebe und lege den Hebesatz nach pflichtgemäßem Ermessen fest. Das Hebesatzrecht diene der Sicherung einer angemessenen Finanzausstattung der Gemeinden. Eine gesetzliche Begrenzung des Hebesatzes ergebe sich weder aus dem Grundsteuergesetz noch aus anderen gesetzlichen Bestimmungen, z.B. der Gemeindeordnung.
Stadt hat Verpflichtung zum schnellstmöglichen dauerhaften Haushaltsausgleich
Auch eine entsprechende Anwendung der Regelungen der "Mietpreisbremse" komme nicht in Betracht, da eine Kappungsregelung dem Landesgesetzgeber vorbehalten sei und dieser keinen Gebrauch davon gemacht habe. Die Anhebung der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.01.2017
Quelle: Verwaltungsgericht Wiesbaden/ra-online
- Grundsteuererhöhung in Rüsselsheim auf das Doppelte ist rechtens
(Verwaltungsgericht Darmstadt, Urteil vom 15.09.2015
[Aktenzeichen: 4 K 1659/13.DA]) - Grundsteuerhebesätze der Stadt Duisburg rechtmäßig
(Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 09.05.2016
[Aktenzeichen: 5 K 630/15, 5 K 802/15 und 5 K 804/15])
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Dokument-Nr. 23775
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