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Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08.06.2015
- VGH B 41/14 und VGH B 50/14 -
Entgeltregelung für Gefangenenarbeit in Rheinland-Pfalz verfassungsgemäß
Regelung der Gefangenenvergütung mit verfassungsrechtlichem Gebot der Resozialisierung vereinbar
Das Entgelt, das nach dem rheinland-pfälzischen Landesjustizvollzugsgesetz für die Arbeit von Gefangenen im Strafvollzug vorgesehen ist, verstößt nicht gegen die Landesverfassung. Dies entschied der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz.
Dem Verfahren lagen die Verfassungsbeschwerden zweier Strafgefangener zu Grunde, mit denen sich diese vor allem gegen den Wegfall von Freistellungstagen als Teil der Arbeitsvergütung wandten. Ursprünglich war der
Gesetzgeber darf für freiwillige Arbeit im Strafvollzug geringere Vergütung vorsehen als bei früherer Pflichtarbeit
Der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz wies die Verfassungsbeschwerden zurück. Die Regelung der Gefangenenvergütung im Landesjustizvollzugsgesetz sei mit dem verfassungsrechtlichen Gebot der
Kein Verstoß gegen Gleichbehandlungsgebot
Das vorgesehene Entgelt verstoße auch nicht gegen das verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgebot. Außerhalb des Strafvollzugs würden zwar deutlich höhere Löhne und Gehälter bezahlt. Arbeit im
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.06.2015
Quelle: Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz/ra-online
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Dokument-Nr. 21188
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