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Amtsgericht Potsdam, Urteil vom 20.07.2009
- 20 C 338/08 -
Wenn der Kunde die Barabhebung am Geldautomaten bestreitet, darf die Bank die Videoaufzeichnung von der Abhebung nicht löschen
Bank darf Gegenbeweis nicht vereiteln - Nichtanwendbarkeit des Anscheinsbeweises bei Barabhebung mit Kreditkarte
Wenn am Geldautomaten Barabhebungen mit der Karte erfolgen, geht die Rechtsprechung grundsätzlich davon aus, dass der Karteninhaber dafür verantwortlich ist. Dieser so genannte Anscheinsbeweis gilt aber dann nicht, wenn die Bank Gegenbeweise vereitelt, urteilte das Amtsgericht Potsdam.
Im vom Amtsgericht Potsdam entschiedenen Fall wurde an einem Geldautomaten mit der Karten eines Kunden 500,- EUR abgehoben. Die Bank belastete das Konto des Kunden mit diesem Betrag. Dieser behauptete aber ca. 4 Wochen nach der Abhebung, das Geld nicht abgehoben zu haben. Die Karte habe er zwar erhalten, jedoch nie die dazugehörige Geheimnummer. Die Bank möge die Videoaufzeichnungen des Abhebevorganges prüfen.
Bank prüfte die Videoaufzeichnung nicht
Die Bank prüfte die Videoaufzeichnung aber nicht. Später vor Gericht war eine Prüfung nicht mehr möglich, da das Band zwischenzeitlich gelöscht worden war. Die Bänder würden nur sechs Wochen aufbewahrt.
Bankkunde hatte keine Möglichkeit mehr, den Anscheinsbeweis zu erschüttern
Das Amtsgericht Potsdam entschied, dass das Kreditinstitut dem Kunden mit dem Löschen des Videobandes schuldhaft die Möglichkeit genommen habe, den "Beweis des ersten Anscheins" zu erschüttern (Beweisvereitelung), denn das wäre anfangs noch möglich gewesen. Das Gericht untersagte der Bank das Konto des Kunden mit dem abgehobenen Betrag zu belasten.
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Die Grundsätze über den Beweis des ersten Anscheins, dass bei Barabhebung mit einer Kreditkarte der Inhaber oder ein autorisierter Dritter mit der Karte Geld abgehoben hat, können nicht angewendet werden, wenn die ausgebende Bank den Inhaber der Kreditkarte schuldhaft in der Möglichkeit beschneidet, den Anscheinsbeweis zu erschüttern.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.11.2009
Quelle: ra-online (pt)
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Dokument-Nr. 8758
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