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Freitag, 1. November 2024

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die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „Schriftgröße“ veröffentlicht wurden

Landgericht Darmstadt, Urteil vom 28.05.2024
- 8 S 7/23 -

Unwirksamkeit einer Modernisierungs­mieterhöhung wegen fehlender Lesbarkeit der Begründung aufgrund geringer Schriftgröße

Schriftgröße von 4-5 zu klein für Lesbarkeit

Ist die Begründung einer Modernisierungs­mieterhöhung nicht lesbar, weil eine zu geringe Schriftgröße von 4-5 gewählt wurde, ist die Mieterhöhung formell unwirksam. Dies hat das Landgericht Darmstadt entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem Abschluss mehrerer Arbeiten an einem Miethaus in Hessen beanspruchte die Vermieterin im September 2019 eine Modernisierungsmieterhöhung. Zur Begründung verwies sie auf eine beigefügte "Kostenzusammenstellung und Berechnung der Mieterhöhung". Diese konnte aber von der Mieterin nicht gelesen werden. Die Vermieterin hatte eine Schriftgröße von 4-5 gewählt. Die größten Buchstaben waren maximal 2 mm hoch. Die meisten kleineren Buchstaben und Ziffern waren im Bereich von 1 mm. Die Mieterin weigerte sich daher, die Mieterhöhung zu akzeptieren. Das Amtsgericht Darmstadt entschied zu Gunsten der Mieterin.... Lesen Sie mehr

Landgericht Hamburg, Urteil vom 28.11.2019
- 312 O 279/18 -

Anlagevermittler muss in Werbespots deutlich vor Totalverlustrisiko warnen

Warnhinweis muss über die gesamte Länge des Werbespots in ausreichender Schriftgröße eingeblendet werden

Das Landgericht Hamburg hat entschieden, dass Anbieter von Nachrangdarlehen und anderen risikoreichen Kapitalanlagen Anleger in Werbespots deutlich vor einem möglichen Totalverlust warnen müssen. Es reicht nicht, den Warnhinweis in kleiner Schrift und nur für wenige Sekunden einzublenden.

Im zugrunde liegenden Verfahren hatte die Exporo AG in zwei Werbevideos auf Youtube für ein Investment in Immobilien mit einer jährlichen Rendite bis zu 6 Prozent geworben. Das Unternehmen sammelt über seine Internetplattform bei Kleinanlegern Geld für Darlehen an Immobilien-Projektentwickler ein. Da die Darlehen im Grundbuch nur nachrangig besichert sind, droht Anlegern im Fall einer... Lesen Sie mehr

Landgericht Bonn, Urteil vom 14.02.2012
- 11 O 60/11 -

Fundstellenangaben bei Printwerbung müssen leicht und eindeutig lesbar sein

Grundsätzlich ist Schriftgröße 6 erforderlich

Wird im Rahmen der Printwerbung mit Testurteilen geworben, so müssen die Testurteile mit Fundstellen belegt werden. Die Quellenangabe muss dabei leicht und eindeutig lesbar sein. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Bonn hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall beanstandete ein Verein, zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben das Achten auf die Einhaltung der Regeln des lauteren Wettbewerbs gehörte, die Werbung eines Unternehmens. Das Unternehmen bewarb in einem Prospekt eines seiner Produkte mit Testurteilen. Die Urteile wurden unter Angabe der Quellen zitiert. Der Verein behauptete jedoch, die Fundstellenangabe sei... Lesen Sie mehr