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Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 13.09.2022
- 6 Sa 87/22 -
Datenschutz begründet Anspruch auf Entfernung einer Abmahnung aus Personalakte auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Anwendung der Datenschutzgrundverordnung auch bei papierenen Personalakten
Nach Art. 17 Abs. 1 DSGVO kann auch dann die Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte gefordert werden, wenn das Arbeitsverhältnis bereits beendet ist. Die Datenschutzgrundverordnung greift auch bei papierenen Personalakten. Dies hat das Landesarbeitsgericht Hamm entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im September 2021 endete das
Arbeitsgericht wies Klage ab
Das Arbeitsgericht Herford wies die Klage ab. Es bestehe kein Anspruch auf
Landesarbeitsgericht bejaht datenschutzrechtlichen Anspruch auf Entfernung der Abmahnung
Das Landesarbeitsgericht Hamm entschied zu Gunsten des Klägers. Ihm stehe gemäß Art. 17 Abs. 1 DSGVO ein Anspruch auf
Keine Abweichung von Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts
Art. 17 Abs. 1 DSGVO erfordere nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts nicht die Darlegung des Klägers, dass es objektive Anhaltspunkte dafür gibt, dass die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.07.2024
Quelle: Landesarbeitsgericht Hamm, ra-online (vt/rb)
- Arbeitsgericht Herford, Urteil vom 07.12.2021
[Aktenzeichen: 2 Ca 450/21]
- Anspruch des Arbeitsnehmers auf Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund Datenschutzgrundverordnung
(Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 23.11.2018
[Aktenzeichen: 5 Sa 7/17]) - Nach Ende des Arbeitsverhältnisses besteht datenschutzrechtlicher Anspruch auf Entfernung einer Abmahnung aus Personalakte
(Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 27.07.2023
[Aktenzeichen: 9 Sa 73/21])
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Dokument-Nr. 34126
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