wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Donnerstag, 4. Juli 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Amtsgericht Brandenburg a. d. Havel, Urteil vom 30.04.2024
30 C 196/23 -

Fristlose Kündigung wegen übermäßigen Cannabiskonsums

Störung des Hausfriedens trotz Inkrafttretens des Konsum­cannabis­gesetzes

Ein übermäßiger Cannabiskonsum kann eine Störung des Hausfriedens darstellen und insofern eine fristlose Kündigung gemäß § 569 Abs. 2 BGB rechtfertigen. Das Inkrafttreten des Konsum­cannabis­gesetzes ändert daran nichts. Dies hat das Amtsgericht Brandenburg a.d.H. entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde dem Mieter einer Wohnung in Brandenburg im Jahr 2023 unter anderem wegen übermäßigen Cannabiskonsums fristlos gekündigt. Im Mietshaus wohnten minderjährige Kinder. Da der Mieter die Kündigung nicht akzeptierte, erhob die Vermieterin Klage auf Räumung und Herausgabe der Wohnung.

Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung

Das Amtsgericht Brandenburg a.d.H. entschied zu Gunsten der Vermieterin. Es bestehe ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung. Die fristlose Kündigung sei gemäß § 569 Abs. 2 BGB wirksam. In dem übermäßigen Cannabiskonsum liege eine Störung des Hausfriedens.

Unerheblichkeit des Inkrafttretens des Konsumcannabisgesetzes

Eine Störung des Hausfriedens sei nach Ansicht des Amtsgerichts auch nach Inkrafttreten des Konsumcannabisgesetzes grundsätzlich gegeben, wenn der Bereich der eigenen Wohnung durch die Auswirkungen des Cannabiskonsums überschritten wird, da insofern dann zumindest ein Verstoß gegen das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme und damit eine Störung des Hausfriedens in Betracht komme. Eine durch Verletzung einer solchen Rücksichtnahmepflicht verursachte Belästigung der Mitbewohner könne somit auch weiterhin eine Störung des Hausfriedens darstellen, insbesondere wenn die Intensität der Beeinträchtigungen ein unerträgliches bzw. gesundheitsgefährdendes Ausmaß erreiche.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.07.2024
Quelle: Amtsgericht Brandenburg a.d.H., ra-online (zt/GE 2024, 508/rb)

Aktuelle Urteile aus dem Immobilienrecht | Mietrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE)
Jahrgang: 2024, Seite: 508
GE 2024, 508

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 34136 Dokument-Nr. 34136

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil34136

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (2)

 
 
Frufus Maximus schrieb gestern

Ein sehr dürftiger Bericht!

Worin konkret wurde "übermäßiger Cannabiskonsum" erkannt.

Welche konkreten Auswirkungen hatte dieser auf die Mitbewohner?

Nur weil Kinder in einem Mietshaus wohnen, kann allein der Cannabiskonsum eines erwachsenen Mieters kein ausreichender Grund sein. Man kündigt ja auch Tabakkonsumenten nicht, nur weil Kinder im Mietshaus wohnen.

Nach der Darstellung hat man den Eindruck einer gewissen Willkür, die hier seitens des Gerichts praktiziert wurde.

Roland Berger antwortete vor 20 Stunden

@Frufus Maximus:

Mit dem Vorwurf der Willkür sollten Sie vorsichtig sein.

Die ausführlichen Urteilsgründe können Sie nachlesen, wenn Sie unter dem angegebenen Az. die Kopie des Urteils bei dem erkennenden Gericht beantragen.

Zudem ist und bleibt Cannabis eine Einstiegsdroge.

Und im übrigen: Nichts arbeiten - Bürgergeld beziehen - Kiffen; das ist jetz für manche ideal.

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?