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Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 27.07.2023
- 9 Sa 73/21 -
Nach Ende des Arbeitsverhältnisses besteht datenschutzrechtlicher Anspruch auf Entfernung einer Abmahnung aus Personalakte
Papierene Personalakte als Dateisystem
Ist das Arbeitsverhältnis beendet, besteht ein Anspruch auf Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte. Dieser Anspruch kann auf Art. 17 Abs. 1 a) DSGVO gestützt werden. Denn auch eine papierene Personalakte stellt ein Dateisystem im Sinne von Art. 4 Nr. 6 DSGVO dar. Dies hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach dem Ende eines Ausbildungsverhältnisses in einem Fitnessstudio im Südwesten Baden-Württembergs im März 2020 verlangte der Auszubildende unter anderem die
Arbeitsgericht wies Klage ab
Das Arbeitsgericht Villingen-Schwenningen wies die Klage ab. Der Anspruch auf
Landesarbeitsgericht bejaht Anspruch auf Entfernung der Abmahnung
Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg entschied zu Gunsten des Klägers. Ihm stehe ein Anspruch auf
Anwendung der Datenschutzgrundverordnung
Der Anwendungsbereich der
Löschungspflicht aus § 26 Abs. 7 BDSG
Zudem ergebe sich die Löschungspflicht nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts auch aus § 26 Abs. 7 BDSG. Diese Vorschrift setze die Verarbeitung der Beschäftigtendaten in einem Dateisystem gerade nicht voraus.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.06.2024
Quelle: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, ra-online (vt/rb)
- Arbeitsgericht Villingen-Schwenningen, Urteil vom 26.10.2021
[Aktenzeichen: 7 Ca 59/20]
- Anspruch des Arbeitsnehmers auf Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund Datenschutzgrundverordnung
(Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 23.11.2018
[Aktenzeichen: 5 Sa 7/17]) - Datenschutz begründet Anspruch auf Entfernung einer Abmahnung aus Personalakte auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses
(Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 13.09.2022
[Aktenzeichen: 6 Sa 87/22])
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Dokument-Nr. 34102
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