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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.03.2024
20 B 969/23 -

Erfolgloser Eilantrag gegen Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse wegen Mitgliedschaft und Unterstützung der AfD

Mögliche Unzuverlässigkeit des Waffenbesitzers

Ein Eilantrag gegen den Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse wegen Mitgliedschaft und Unterstützung der vom Verfassungsschutz als Verdachtsfall eingestuften AfD ist erfolglos. Es kann die Möglichkeit der Unzuverlässigkeit des Waffenbesitzers bestehen. Dies hat das Ober­verwaltungs­gericht Nordrhein-Westfalen entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Einem Waffenbesitzer in Nordrhein-Westfalen wurde mit Bescheid vom Juni 2023 mit sofortiger Wirkung die waffenrechtlichen Erlaubnisse entzogen. Hintergrund dessen war, dass die Behörde ihn wegen seiner Mitgliedschaft und Unterstützung der AfD für unzuverlässig hielt. Die Behörde verwies darauf, dass die AfD vom Bundesamt für Verfassungsschutz als Verdachtsfall eingestuft wurde. Der Waffenbesitzer hatte mehrere Funktionen bzw. Ämter in der Partei wahrgenommen. Gegen den Widerruf richtete sich der Eilantrag des Waffenbesitzers. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf wies den Eilantrag zurück. Dagegen richtete sich die Beschwerde des Waffenbesitzers.

Keine offensichtliche Rechtswidrigkeit des Widerrufs

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Der Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse sei nicht offensichtlich rechtswidrig. Es sei nachvollziehbar, den Waffenbesitzer als unzuverlässig im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 3 a) und b) WaffG einzustufen, da er Mitglied und Unterstützer der vom Verfassungsschutz als Verdachtsfall eingestuften AfD war. Die Einstufung als Verdachtsfalls stelle zumindest einen tatsächlichen Anhaltspunkt dar, dass die betreffende Partei verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolge. Eine abschließende Beurteilung und Entscheidung obliege dem Hauptsacheverfahren.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.06.2024
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 21.08.2023
    [Aktenzeichen: 22 L 1801/23]
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Dokument-Nr.: 34047 Dokument-Nr. 34047

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