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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27.06.2024
- 2 C 17.23 -
Beamtin verweigert ärztliche Untersuchung: Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand rechtmäßig
Suchpflicht nach anderweitiger Verwendung kann unterbleiben
Wird aus der Verweigerung einer - rechtmäßig angeordneten - ärztlichen Begutachtung auf die Dienstunfähigkeit eines Beamten geschlossen, entfällt die Pflicht zur Suche nach einer anderweitigen Verwendung. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden.
Die Klägerin war Lehrerin im Dienst des beklagten Landes. Aufgrund verschiedener dienstlicher Konflikte, die aus Sicht des Dienstherrn Anlass zu Zweifeln an ihrer Dienstfähigkeit gaben, ordnete dieser wiederholt die
Aus Verweigerung der ärztlichen Untersuchung kann auf Dienstunfähigkeit geschlossen werden
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen: Auch dann, wenn die Folgen der
Untersuchungsanordnung muss bestimmte Angaben enthalten
Die Annahme der Beweisvereitelung setzt aber voraus, dass die Untersuchungsanordnung rechtmäßig ist. Hierfür ist unter anderem erforderlich, dass die tatsächlichen Anhaltspunkte, die Zweifel an der Dienstfähigkeit des Beamten begründen, in der Anordnung aufgeführt sind. Der Beamte muss in die Lage versetzt werden zu entscheiden, ob er das Risiko, sich der ärztlichen Untersuchung nicht zu unterziehen, in Kauf nehmen oder ggf. ein gerichtliches Eilverfahren anstrengen möchte.
Art (Fachrichtung) und Umfang der Untersuchung sind in der Anordnung vom Dienstherrn zu bestimmen. Die Festlegung des Umfangs (etwa orientierende Untersuchung / fachärztliche Zusatzbegutachtungen) dient der Beschränkung der Untersuchung auf das für die Feststellung der
Ist die Untersuchung rechtmäßig angeordnet worden und hat der Beamte ihr nicht Folge geleistet, darf der Dienstherr von dessen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.07.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht, ra-online (pm/ab)
- Verwaltungsgericht Potsdam, Urteil vom 18.10.2017
[Aktenzeichen: 2 K 4177/17] - Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.03.2023
[Aktenzeichen: 4 B 6/20]
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Dokument-Nr. 34143
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