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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06.06.2024
- 10 B 34/23 -
Kein Rechtsanspruch eines früheren Bundeskanzlers auf Ausstattung mit einem Büro
Schröder kann sich nicht auf Gewohnheitsrecht berufen
Ein aus dem Amt geschiedener Bundeskanzler hat keinen Rechtsanspruch gegen die Bundesrepublik Deutschland darauf, dass ihm ein Büro für die Wahrnehmung fortwirkender Verpflichtungen aus dem Amt zur Verfügung gestellt wird. Das hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg entschieden und damit die Berufung des Bundeskanzlers a.D. Gerhard Schröder gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin zurückgewiesen.
Dem früheren Bundeskanzler war nach seinem Ausscheiden aus dem Amt im Jahr 2005 ebenso wie den anderen ehemaligen Bundeskanzlern seit den 1960er Jahren ein Büro mit eigenen Mitarbeitern in den Räumen des Bundestages eingerichtet worden. Gegen die auf der Grundlage des Beschlusses des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages vom 19. Mai 2022 erfolgte Ruhendstellung seines Büros hat er Klage mit dem Ziel erhoben, dass ihm das Büro weiterhin im Umfang der bisherigen Sach- und Stellenausstattung zur Verfügung gestellt wird. In erster Instanz hatte das Verwaltungsgericht Berlin die Klage Schröders abgewiesen. In der Berufungsinstanz vor dem Oberverwaltungsgericht... Lesen Sie mehr
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