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Amtsgericht Berlin-Schöneberg, Urteil vom 11.04.2024
- 105 C 226/23 -
Vorhandensein von Rasenflächen, Pflanzenbeeten, Gehwegbefestigungen und Gartenhaus spricht allein nicht für aufwändig gestaltetes Wohnumfeld
Erforderlich ist ein besonderer gärtnerischer bzw. architektonischer Aufwand
Allein das Vorhandensein von Rasenflächen, Pflanzenbeeten, Gehwegbefestigungen und eines Gartenhauses spricht nicht für ein aufwändig gestaltetes Wohnumfeld. Vielmehr ist ein besonderer gärtnerischer bzw. architektonischer Aufwand erforderlich. Dies hat das Amtsgericht Berlin-Schöneberg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Vermieterin begehrte im Juli 2023 von einer ihrer Wohnungsmieterinnen in Berlin die Zustimmung zur
Kein Vorliegen eines aufwändig gestalteten Wohnumfelds
Das Amtsgericht Berlin-Schöneberg entschied zu Gunsten der Mieterin. Das Wohnumfeld sei nicht besonders aufwändig gestaltet. Aufwändig gestaltet sei ein Wohnumfeld, wenn eine über das übliche Maß hinausgehende Gestaltung vorhanden ist. Hierfür sei besonderer gärtnerischer bzw. architektonischer Aufwand erforderlich, der über grundlegende Strukturen, wie das Vorhandensein befestigter Wege oder bepflanzter Bereiche, signifikant hinausgehen müsse. Eine solche Gestaltung sei hier nicht gegeben.
Gartenhaus sowie ansprechende Gestaltung von Rasenflächen und Pflanzenbette unzureichend
Zwar seien die Rasenflächen und Pflanzenbeete ansprechend gestaltet, so das Amtsgericht. Überdurchschnittlicher gärtnerischer Aufwand, etwa ein gärtnerisches Gesamtkonzept, sei aber nicht erkennbar. Der reine Kosten- und Arbeitsaufwand genüge nicht für die Annahme einer aufwändigen Gestaltung. Auch das
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.06.2024
Quelle: Amtsgericht Berlin-Schöneberg, ra-online (vt/rb)
- "Aufwändig gestaltetes Wohnumfeld" trotz kleinen Innenhofs mit Mülltonnen und Fahrradabstellplätzen
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[Aktenzeichen: 27 C 137/22]) - Vorhandensein von Bäumen, Sträuchern und Grünflächen spricht nicht zwingend für Vorliegen eines aufwändig gestalteten Wohnumfelds
(Amtsgericht Berlin-Köpenick, Urteil vom 29.04.2024
[Aktenzeichen: 5 C 126/23])
Jahrgang: 2024, Seite: 507 GE 2024, 507
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Dokument-Nr. 34121
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