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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02.03.2006
4 Sa 958/05 -

1 Stunde privates Surfen pro Monat im Büro ist kein Kündigungsgrund

Fristlose Kündigung ist übertrieben

Wer nur ca. eine Stunde pro Monat am Arbeitsplatz im Internet surft, kann nicht so ohne weiteres fristlos gekündigt werden. Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hielt eine entsprechende Kündigung für übertrieben.

Im Fall hatte ein Arbeitgeber eine Mitarbeiterin zunächst wegen des Surfens abgemahnt. Als er dann feststellte, dass sie trotzdem während ihrer Arbeitszeit privat im Internet surfte, sprach er die fristlose Kündigung wegen Verstoßes gegen die arbeitsrechtlichen Hauptleistungspflichten aus. Die Frau hatte ca. eine Stunde pro Monat gesurft.

Ihre Kündigungsschutzklage hatte Erfolg. Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz sah die Kündigung als unwirksam an.

Zwar könne es grundsätzlich einen wichtigen Kündigungsgrund darstellen, wenn der Arbeitnehmer nach einer einschlägigen Abmahnung das Internet für private Zwecke nutze. Jedoch käme es bei der Internetnutzung auch darauf an, in welchem zeitlichen Umfang das Internet genutzt werde. Eine Verletzung von arbeitsvertraglichen Pflichten könnte auch vorliegen, wenn erhebliche Mengen von Daten herunter geladen würden, weil hiermit z.B. die Gefahr möglicher Vireninfizierung oder anderer Störungen des betrieblichen Betriebssystems verbunden sei.

Wenn allerdings der Arbeitnehmer nur ca. eine Stunde pro Monat im Internet surft, könne nicht von einer ungewöhnlich umfangreichen Nutzung ausgegangen werden. Es liege allenfalls eine kurzfristige private Nutzung des Internets während der Arbeitszeit vor, die nicht im Sinne der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urt. v. 07.07.2005) als ausschweifende oder exzessive private Nutzung des Internets während der Arbeitszeit angesehen werden könne. Vergleichbar sei der Umfang der Nutzung etwas mit privaten Gesprächen während der Arbeitszeit mit Kollegen, privaten Telefongesprächen in geringfügigem Umfang, Zigarettenpausen oder sonstige als noch sozial adäquat anzuerkennende Tätigkeiten, die nicht unmittelbar mit dem Arbeitsverhältnis in Beziehung stünden.

Dem Arbeitgeber seien durch das Herunterladen von Daten hier auch keine weiteren Kosten entstanden. Außerdem habe die Frau das Internet nur für unverfängliche private Zwecke benutzt (vergleichbar mit dem Lesen einer Tageszeitung). Sie habe sich entgegen den von der Rechtsprechung als besonders signifikant herausgestellten Beispielen nicht mit pornografischen Bildern (BAG, Urt. v. 07.07.2005) und Videosequenzen während der Arbeitszeit versorgt oder Internetseiten mit strafbarem Inhalt sich angesehen oder herunter geladen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.01.2007
Quelle: ra-online

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