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Amtsgericht Berlin-Köpenick, Urteil vom 26.11.1998
- 2 C 305/98 -
Mietminderung in einer Altbauwohnung: Kein Mangel aufgrund knarrender Dielen und schwergängiger Türen
Nur erhebliche Beeinträchtigungen berechtigen im Altbau zur Mietminderung
Wer eine Altbauwohnung bezieht, der muss mit gewissen "Schönheitsfehlern" leben und kann diese nicht als einen Mangel der Mietsache geltend machen. Neben knarrenden Dielen und unebenen Fußböden kann auch die Toilette bis zu einem gewissen Grad verschmutzt sein, ohne dass darin ein Mietmangel besteht. Dies geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Köpenick hervor.
Im vorliegenden Fall machten die Mieter einer Altbauwohnung
Sind Mängel vor Übernahme der Wohnung erkennbar, so kann keine Mietminderung geltend gemacht werden
Das Amtsgericht Köpenick entschied, dass Minderung aufgrund der geltend gemachten Mängel nicht in Frage kam. Knarrende Dielen, schwergängige Türen, verschmutzte Drückergarnituren und unebene Fußböden seien in Altbauten bis zu einem gewissen Grad hinzunehmen. Auch verschmutzte Toiletten seien grundsätzlich kein Mangel bei gebrauchten Wohnungen. Nur erhebliche Beeinträchtigungen berechtigten zur
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.05.2012
Quelle: ra-online, Amtsgericht Köpenick (vt/st)
- Dielenfußboden: Knarrende Dielen eines Holzfußbodens können einen Mietmangel darstellen
(Amtsgericht Neukölln, Urteil vom 19.11.1991
[Aktenzeichen: 8 C 385/91]) - Zugige Fenster sind bei Altbauten nicht unbedingt ein Mietmangel
(Landgericht Karlsruhe, Urteil vom 23.09.2005
[Aktenzeichen: 9 S 157/05]) - Keine Mietminderung wegen undichter und klirrender Holz-Kastendoppelfenster in Altbauwohnung
(Amtsgericht Berlin-Neukölln, Urteil vom 22.07.2021
[Aktenzeichen: 14 C 75/20])
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Dokument-Nr. 13313
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