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Amtsgericht Berlin-Neukölln, Urteil vom 22.07.2021
- 14 C 75/20 -
Keine Mietminderung wegen undichter und klirrender Holz-Kastendoppelfenster in Altbauwohnung
Mietmangel bei Eindringen von Feuchtigkeit durch z.B. Schlagregen oder erheblicher Beeinträchtigung durch Zugluft
Undichte und klirrende Holz-Kastendoppelfenster in einer Altbauwohnung begründen grundsätzlich kein Recht zur Mietminderung gemäß § 536 Abs. 1 BGB. Ein Mietmangel kann aber angenommen werden, wenn Feuchtigkeit zum Beispiel bei Starkregen eindringt oder eine erhebliche Beeinträchtigung durch Zugluft besteht. Dies hat das Amtsgericht Berlin-Neukölln entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Mieter einer Wohnung in Berlin beanspruchten seit dem Jahr 2017 unter anderem deshalb eine
Kein Recht zur Mietminderung wegen undichter Kastendoppelfenster
Das Amtsgericht Berlin-Neukölln entschied gegen die Mieter. Ihnen stehe kein
Klirrende Fenster, gewisser Wärmeverlust und gewisse Zugluft stellen kein Mietmangel dar
Das Klirren von Fenstern stelle grundsätzlich kein Mangel dar, so das Amtsgericht. Dies gelte ebenfalls für einen gewissen Wärmeverlust und eine gewisse
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.10.2021
Quelle: Amtsgericht Berlin-Neukölln, ra-online (zt/GE 2021, 1066/rb)
- Zugige Fenster sind bei Altbauten nicht unbedingt ein Mietmangel
(Landgericht Karlsruhe, Urteil vom 23.09.2005
[Aktenzeichen: 9 S 157/05]) - Mietminderung in einer Altbauwohnung: Kein Mangel aufgrund knarrender Dielen und schwergängiger Türen
(Amtsgericht Berlin-Köpenick, Urteil vom 26.11.1998
[Aktenzeichen: 2 C 305/98])
Jahrgang: 2021, Seite: 1066 GE 2021, 1066
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Dokument-Nr. 30895
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