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Amtsgericht Berlin-Köpenick, Urteil vom 02.12.2011
- 7 C 243/11 -
Schäden aufgrund von Wassereintritt berechtigen zu einer Mietminderung
Zudem muss der Vermieter Schäden und Ursache der Wasserschäden beseitigen
Kommt es infolge eines Wassereinbruchs zu Feuchtigkeitsschäden im Zimmer einer Wohnung, so ist der Mieter berechtigt seine Miete zu mindern. Zudem hat der Mieter einen Anspruch gegen den Vermieter auf Beseitigung der Feuchtigkeitsschäden sowie der Ursache des Wassereinbruchs. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Köpenick hervor.
Im zugrunde liegenden Fall kam es im Januar 2010 infolge der Schneeschmelze zu einem
Anspruch auf Mängelbeseitigung bestand
Das Amtsgericht Köpenick entschied vollumfänglich zu Gunsten der
Ursache des Wassereintritts musste beseitigt werden
Die
Recht zur Mietminderung bestand
Zudem haben die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.07.2013
Quelle: Amtsgericht Köpenick, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 15881
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