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Amtsgericht Düsseldorf, Urteil vom 11.07.1988
- 20 C 79/87 -
Recht zur Mietminderung von 20 % wegen Lärmstörung durch Klavierspielen
Beschränkung der Spielzeit mit dem Klavier auf 2 Stunden täglich
Kommt es aufgrund von Klavierspielen in einem Mietshaus zu einer Lärmbelästigung, kann der Mieter berechtigt sein, die Miete um bis zu 20 % zu mindern. Dies gilt jedenfalls dann, wenn täglich mehr als zwei Stunden mit dem Klavier geübt wird und dabei die Zimmerlautstärke überschritten wird. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Düsseldorf hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall minderten die Mieter einer Wohnung ihre Miete, da sie sich durch das
Recht zur Mietminderung bestand
Das Amtsgericht Düsseldorf entschied zu Gunsten der Mieter. Diese haben ihre Miete um 20 % der Grundmiete mindern dürfen. Denn die durch das
Beschränkung des Klavierspielens auf 2 Stunden täglich
Grundsätzlich sei zwar Klavierspiel oder Musik in einer Mietwohnung zulässig, so das Amtsgericht weiter. Dies gelte jedoch dann nicht, wenn es zu den Ruhezeiten zwischen 13 und 15 Uhr sowie zwischen 20 und 7 Uhr erfolgt. Zudem sei das
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.04.2014
Quelle: Amtsgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)
- Mieter müssen beim Klavierspielen Nachtruhe und Mittagsruhe einhalten
(Landgericht Frankfurt (Oder), Urteil vom 12.10.1989
[Aktenzeichen: 2/25 O 359/89]) - Klavierspielen in der Wohnung ist grundsätzlich erlaubt - hat aber Grenzen
(Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 22.05.1996
[Aktenzeichen: 33 C 1437/96-28])
Rechtsfragen zum diesem Thema auf refrago:
Jahrgang: 1988, Seite: 357 DWW 1988, 357
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Dokument-Nr. 18072
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