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Amtsgericht Hannover, Urteil vom 10.10.2008
- 559 C 3475/08 -
50 % Mietminderung sowie Schmerzensgeld aufgrund verstopfter Toilette
80-jährige Mieterin konnte Toilette über längere Zeit nicht benutzen
Eine unbenutzbare Toilette stellt einen erheblichen Mangel der Mietsache dar und berechtigt somit zur Mietminderung. Voraussetzung ist jedoch, dass der Vermieter über den Mangel unterrichtet wurde und die Möglichkeit hatte, diesen zu beseitigen. Wirkt sich der Mangel zudem auf die Gesundheit des Mieters aus, so können auch Schmerzensgeldansprüche geltend gemacht werden. Dies geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Hannover hervor.
Im vorliegenden Fall hatte eine
Unbenutzbare Toilette stellt einen erheblichen Mangel der Mietsache dar
Das Amtsgericht Hannover stellte fest, dass die angemietete Wohnung der Beklagten mit einem erheblichen Mangel behaftet gewesen sei, der zur Minderung der
Für Berechtigung zur Mietminderung muss Mieter den Mangel der Mietsache anzeigen
Zur Minderung wäre der
Mieterin steht Schmerzensgeld zu
Die Beklagte habe weiterhin wirksam gegen den Mietzinsanspruch des Vermieters einen Schmerzensgeldanspruch aufgerechnet. Nach § 536 a in Verbindung mit § 253 Abs. 2 BGB stehe der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.07.2012
Quelle: ra-online, AG Hannover (vt/st)
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Jahrgang: 2009, Seite: 346 WuM 2009, 346
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Dokument-Nr. 13585
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