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Amtsgericht Köln, Urteil vom 06.10.2000
- 218 C 138/00 -
Entzug der vertraglich zugesicherten Nutzungsmöglichkeit von Waschküche, Trockenspeicher und Garten rechtfertigt Mietminderung von 17,6 %
Gebrauchstauglichkeit der Mietsache ist erheblich eingeschränkt
Entzieht der Vermieter trotz mietvertraglich zugesicherter Nutzungsmöglichkeit die Waschküche, den Trockenspeicher und den Garten, so ist die Gebrauchstauglichkeit der Mietsache erheblich eingeschränkt. Der Mieter kann daher seine Miete um 17,6 % mindern. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Köln hervor.
Im zugrunde liegenden Fall minderte die Mieterin einer Wohnung ihre Miete, da der Vermieter ihr die Nutzung der
Recht zur Mietminderung bestand
Das Amtsgericht Köln entschied gegen den Vermieter. Denn der Mieterin habe ein
Fehlende frühere Nutzung unerheblich
Dabei sei es vollkommen unerheblich gewesen, so das Amtsgericht weiter, ob die Mieter die Räume schon mal genutzt hatten. Das Gericht hielt zudem eine Minderungsquote von 17,6 % für angemessen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.09.2013
Quelle: Amtsgericht Köln, ra-online (zt/WuM 2000, 691/rb)
- Mietminderung bei Nichtgewährung der Mitbenutzung des Waschraums und Trockenraums sowie des Gartens
(Landgericht Köln, Urteil vom 29.06.1993
[Aktenzeichen: 12 S 426/92]) - Keine Mietminderung wegen Untersagung des Zutritts zum Garten zum Zwecke des Wäschetrocknens
(Landgericht Köln, Urteil vom 08.08.1985
[Aktenzeichen: 6 S 100/85])
Rechtsfragen zum diesem Thema auf refrago:
Jahrgang: 2000, Seite: 691 WuM 2000, 691
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Dokument-Nr. 16584
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