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Amtsgericht Schöneberg, Urteil vom 21.06.2011
- 4 C 52/11 -
Recht zur Mietminderung von insgesamt 52 % bei abbröckelnder Wandfarbe, Feuchtigkeit im Raum sowie klemmender Fenster
Abblätternder Fensteranstrich rechtfertigt wegen geringer optischer Beeinträchtigung keine Mietminderung
Ein Mieter ist berechtigt, seine Miete um insgesamt 52 % zu mindern, wenn es zum Abbröckeln der Wandfarbe kommt, Feuchtigkeit in einem Zimmer auftritt und Fenster klemmen. Der abblätternde Fensteranstrich rechtfertigt aber angesichts der geringen optischen Beeinträchtigung keine Mietminderung. Dies hat das Amtsgericht Berlin-Schöneberg entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall bestand zwischen der Mieterin und der Vermieterin einer Wohnung Streit darüber, ob die Mieterin wegen der abbröckelnden Farbe an der Unterseite des über ihr liegenden Balkons, der
Recht zur Mietminderung bestand für abbröckelnde Wandfarbe, Feuchtigkeit im Zimmer und klemmende Fenster
Das Amtsgericht Berlin-Schöneberg entschied, dass der Mieterin wegen der abbröckelnden Farbe an der Balkonunterseite ihre Miete um 2 % habe mindern dürfen. Dieses Recht habe ihr auch im Winter angesichts der weiterhin bestehenden optischen Beeinträchtigung zugestanden. Hinsichtlich der
Abblätternder Fensteranstrich rechtfertigte keine Mietminderung
Der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.07.2014
Quelle: Amtsgericht Berlin-Schöneberg, ra-online (zt/GE 2011, 957/rb)
- Mietminderung bei schadhaften Stufen, fehlendem Kokosläufer, mangelhaften Fenstern, klemmendem Haustürschloss, Dachausbau und vielen anderen Mietmängeln
(Landgericht Berlin, Urteil vom 15.03.2002
[Aktenzeichen: 63 S 54/00]) - Feuchtigkeit und Schimmelpilz in Wohnung rechtfertigen Mietminderung von 20 %
(Amtsgericht Osnabrück, Urteil vom 10.10.2013
[Aktenzeichen: 48 C 31/12 (5)])
Jahrgang: 2011, Seite: 957 GE 2011, 957
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Dokument-Nr. 15395
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