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Amtsgericht Schöneberg, Urteil vom 24.07.2015
8 C 149/15 -

Kein Recht zur Mietminderung aufgrund heißer ungedämmter Rohre einer Einrohrheizung

Innentemperaturen von 24-26 °C stellen im Winter keinen erheblichen Mietmangel dar

Der Umstand, dass die ungedämmten Rohre einer Einrohrheizung heiß werden und die Wärmeabgabe nicht gesteuert werden kann, rechtfertigt keine Mietminderung. Innentemperaturen von 24-26 °C stellen im Winter keinen erheblichen Mietmangel dar. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Schöneberg hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall minderten die Mieter einer Wohnung ihre Miete. Zur Begründung führten sie an, dass im Winter in ihrer Wohnung Temperaturen von 24-26 °C herrschten. Dies war darauf zurückzuführen, dass die ungedämmten Rohre der Einrohrheizung sehr heiß wurden und die dadurch verursachte Wärmeabgabe nicht reguliert werden konnte. Da die Vermieterin das Minderungsrecht nicht akzeptierte, kam der Fall vor Gericht.

Heiße ungedämmte Rohre einer Einrohrheizung rechtfertigen keine Mietminderung

Das Amtsgericht Schöneberg entschied gegen die Mieter. Ihnen habe kein Recht zur Mietminderung gemäß § 536 BGB zugestanden. Denn die Tauglichkeit der Wohnung zum vertragsgemäßen Gebrauch sei durch die heißen ungedämmten Heizungsrohre nicht gemindert gewesen. Es sei zu beachten gewesen, dass die Mieter ihre Wohnung mit der Einrohrheizung angemietet haben. Daher sei weder die Möglichkeit einer stufenweisen Regulierung der Zimmertemperatur noch der Austausch der Heizungsanlage geschuldet gewesen. Es sei damit zu rechnen, dass die ungedämmten Rohre einer Einrohrheizung heiß werden und dass die über sie abgegebene Wärme vom Mieter nicht gesteuert werden könne.

Vorliegen eines unerheblichen Mietmangels

Nach Auffassung des Amtsgerichts stellen Innentemperaturen von 24-26 °C im Winter einen nur unerheblichen Mietmangel im Sinne von § 536 Abs. 1 Satz 3 BGB dar. Die Temperaturen seien nicht gesundheitsschädlich und daher hinzunehmen gewesen. Es sei den Mietern zudem zumutbar gewesen, sich durch entsprechende Bekleidung auf die Temperaturen einzustellen. Ferner haben sie durch Öffnen der Fenster die Raumtemperatur regulieren können.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.10.2015
Quelle: Amtsgericht Schöneberg, ra-online (zt/GE 2015, 1226/rb)

Aktuelle Urteile aus dem Mietrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE)
Jahrgang: 2015, Seite: 1226
GE 2015, 1226

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 21739 Dokument-Nr. 21739

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Kommentare (2)

 
 
Abgezockter schrieb am 15.08.2019

Einrohrheizungen müssen nicht zwingend brennend heiß sein, ausser der Vermieter legt es darauf an und reguliert nicht entsprechend. Das Urteil dieses Richters ist ein absolutes Armutszeugnis, die Begründung müsste man dem um die Ohren hauen.

Ich soll also im Schlüpper rumlaufen und 10mal täglich die Hitze aus dem Fenster werfen. Obendrein dann die dreiste BKA. Frechheit!

Georg Grimm schrieb am 20.10.2015

Schwachsinniges Urteil eines(r) Amtsrichters(in)!

"Es sei den Mietern zudem zumutbar gewesen, sich durch entsprechende Bekleidung auf die Temperaturen einzustellen." Soll das heißen, dass ich mich mehr "ausziehen" muss, um nicht zu schwitzen?

"Ferner haben sie durch Öffnen der Fenster die Raumtemperatur regulieren können." Soll heißen, dass ich, obwohl ich es nicht "so warm" haben möchte, die Energie buchstäblich "verheize" (aus dem Fenster schleudern) - und dafür als Quittung höhere Heizkosten bei der Betriebskostenabrechnung zu zahlen habe!

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