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Amtsgericht Spandau, Urteil vom 01.10.2012
- 6 C 281/12 -
Mieter zur Beseitigung eines Pavillons verpflichtet
Vermieter hat keine Zustimmungspflicht
Stellt ein Mieter auf seiner Terrasse ein Pavillon auf, so liegt ein vertragswidriger Gebrauch der Mietsache dar. Der Vermieter kann daher die Beseitigung verlangen. Er ist auch nicht verpflichtet, dem Aufstellen eines Pavillons zuzustimmen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Spandau hervor.
Im zugrunde liegenden Fall stellten die Mieter einer Erdgeschosswohnung auf ihrer
Anspruch auf Beseitigung bestand
Das Amtsgericht Spandau entschied zu Gunsten des Vermieters. Ihm habe ein Anspruch auf
Keine Zustimmungspflicht des Vermieters
Der Vermieter sei nach Ansicht des Amtsgerichts auch nicht verpflichtet gewesen, seine Zustimmung zu erteilen. Zwar dürfe dieser nicht ohne triftigen und sachbezogenen Grund Einrichtungen versagen. Ein solcher habe hier aber vorgelegen. Denn nicht nur Substanzverletzungen, sondern auch nicht nur geringfügige optisch-ästhetische Veränderungen berechtigen zur Versagung der Erlaubnis. Dies werde zum Beispiel auch bei einem sichtbaren Katzennest angenommen (15776).
Keine Vergleichbarkeit mit Sonnenschirm
Ein Pavillon sei darüber hinaus nicht vergleichbar mit einem Sonnenschirm, so das Amtsgericht weiter. Denn dieser werde üblicherweise nach dem Gebrauch zusammengeklappt oder vollständig demontiert. Ein Sonnenschirm beeinflusse deshalb das Erscheinungsbild des Anwesens deutlich geringer als ein jedenfalls über mehrere Monate aufgestellter Pavillon.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.09.2013
Quelle: Amtsgericht Spandau, ra-online (vt/rb)
Fundierte Fachartikel zum diesem Thema beim Deutschen Anwaltsregister:
Jahrgang: 2013, Seite: 489 GE 2013, 489
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Dokument-Nr. 16766
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