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Amtsgericht Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, Urteil vom 19.10.2015
- 20 C 234/13 -
Sechs- bis achtmal Stoßlüften zur Vermeidung von Schimmelbildung für Wohnungsmieter unzumutbar
Lüftungspflicht beschränkt sich auf lediglich dreimal tägliches Stoßlüften
Muss ein Wohnungsmieter sechs- bis achtmal am Tag stoßlüften, um eine Schimmelbildung zu vermeiden, so widerspricht dies dem üblichen Mietgebrauch. Zumutbar ist lediglich ein dreimaliges Stoßlüften pro Tag. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Berlin-Tempelhof-Kreuzberg hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall beschwerte sich ein Mieter im März 2012 über Schimmel in seiner Wohnung. Er verlangte von der Vermieterin die Beseitigung des Mangels. Zudem beanspruchte er eine
Anspruch auf Mangelbeseitigung und Recht zur Mietminderung
Das Amtsgericht Berlin-Tempelhof-Kreuzberg entschied zu Gunsten des Mieters. Ihm habe ein Anspruch auf Beseitigung des Mangels gemäß § 535 Abs. 1 BGB zugestanden. Zudem habe nach § 536 Abs. 1 BGB ein
Sechs- bis achtmaliges Stoßlüften zur Vermeidung von Schimmelbildung unzumutbar
Einem Mieter sei nach Ansicht des Amtsgerichts nicht zumutbar, sechs bis achtmal am Tag stoß zu lüften. Von einem Mieter könne lediglich verlangt werden, dass er bis zu dreimal am Tag lüftet und zwar morgens, am frühen Abend und kurz vor dem Schlafengehen. Jegliches darüber hinaus gehende Lüftungserfordernis entspreche nicht dem üblichen Mietgebrauch. Es sei Aufgabe des Vermieters dem Mieter ein vertragsgerechtes Wohnen zu ermöglichen und damit ein Raumklima zu schaffen, in dem es ausreiche, die Wohnung dreimal täglich zu lüften.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.03.2016
Quelle: Amtsgricht Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, ra-online (zt/WuM 2016, 170/rb)
Jahrgang: 2016, Seite: 170 WuM 2016, 170
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Dokument-Nr. 22385
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