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Landgericht Berlin, Urteil vom 15.04.2016
- 65 S 400/15 -
Sechsmaliges tägliches Stoßlüften zur Vermeidung von Schimmelbefall für Mieter unzumutbar
Mieter steht Anspruch auf Mangelbeseitigung und Recht zur Mietminderung zu
Muss ein Wohnungsmieter täglich mehr als sechsmal stoßlüften um ein Schimmelbefall zu vermeiden, liegt ein unzumutbarer Lüftungsaufwand vor. Der Mieter kann daher ein Anspruch auf Mangelbeseitigung sowie ein Recht zur Mietminderung zu stehen, sollte es zu einem Schimmelbefall kommen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall verlangte der Mieter einer Wohnung von seiner Vermieterin die
Anspruch auf Beseitigung des Schimmels
Das Landgericht Berlin entschied ebenfalls zu Gunsten des Mieters. Ihm habe zunächst ein Anspruch auf
Keine Multiplizierung der angemessenen Stoßlüftung mit Anzahl der Bewohner
Soweit die Vermieterin angeführt habe, dass die angemessene Stoßlüftung mit der Anzahl der in der Wohnung lebenden Personen multipliziert werden müsse, folgte das Landgericht dem nicht. Denn die Frage der
Recht zur Mietminderung von 10 %
Das Landgericht sprach dem Mieter zudem eine
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.08.2016
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/WuM 2016, 416/rb)
Jahrgang: 2016, Seite: 416 WuM 2016, 416
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Dokument-Nr. 22984
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