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Amtsgericht Dülmen, Urteil vom 15.11.2012
- 3 C 128/12 -
Rattenbefall in der Wohnung rechtfertigt Mietminderung
Minderungsquote von 80 % angemessen
Ist eine Mietwohnung von Ratten befallen und werden Maßnahmen zur Schädlingsbekämpfung ergriffen, ist die Gebrauchstauglichkeit der Wohnung erheblich beeinträchtigt. Der Mieter kann daher seine Miete um 80 % mindern. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Dülmen hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall teilte eine Mieterin im November 2011 ihrem Vermieter mit, dass ihre Wohnung und
Minderungsrecht bestand für Dezember 2011
Das Amtsgericht Dülmen gab dem Vermieter zum Teil recht. Die Mieterin habe zumindest für den Dezember 2011 ihre
Gebrauchstauglichkeit war aufgrund der Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen beeinträchtigt
Zwar habe die Mieterin nicht nachweisen können, so das Amtsgericht weiter, dass auch noch im Dezember 2011
Offene Terrassentür umfasst vertragsgemäßen Gebrauch
Nach Auffassung des Amtsgerichts sei auch nicht das Minderungsrecht entfallen. Denn die Beweisaufnahme habe gezeigt, dass die
Kein Minderungsrecht ab Januar 2012
Schließlich führte das Amtsgericht aus, dass ein Minderungsrecht ab Januar 2012 nicht mehr bestanden habe. Es habe nämlich weder ein
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.02.2013
Quelle: Amtsgericht Dülmen, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Münster, laufendes Verfahren
[Aktenzeichen: 3 S 194/12]
- In Berlin ist mit Ratten im Keller zu rechnen - Mieter hat keinen Schadensersatzanspruch gegen Vermieter für zerstörte Gegenstände durch Rattenbefall
(Amtsgericht Charlottenburg, Urteil vom 08.10.2008
[Aktenzeichen: 205 C 103/08]) - Rattenplage: Ratten im Hof können Mietminderung rechtfertigen
(Amtsgericht Aachen, Urteil vom 19.04.2000
[Aktenzeichen: 5 C 5/00])
Fundierte Fachartikel zum diesem Thema beim Deutschen Anwaltsregister:
Jahrgang: 2013, Seite: 35 WuM 2013, 35 | Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR)
Jahrgang: 2014, Seite: 126 ZMR 2014, 126
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Dokument-Nr. 15057
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