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Amtsgericht Groß-Gerau, Urteil vom 19.07.1979
- 21 C 1336/78 -
Durch Abwasserstau austretendes übelriechendes Abwasser rechtfertigt eine Mietminderung von etwa 40 %
Erhebliche Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit lag vor
Wird infolge eines Abwasserstaus eine Wohnung mehrmals mit schmutzigem und übelriechendem Abwasser überschwemmt, ist der Mieter zu einer Mietminderung von etwa 40 % berechtigt. Dies hat das Amtsgericht Groß-Gerau entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall minderten die
Recht zur Mietminderung bestand
Das Amtsgericht Groß-Gerau entschied zu Gunsten der
Mangelnde Hygiene rechtfertigte Höhe der Minderung
Das Amtsgericht führte weiter aus, dass der unbeeinträchtigte Gebrauch von sanitären Anlagen eine unabdingbare Voraussetzung für den durchschnittlichen Erfordernissen entsprechendes Wohnen ist. Die mangelhaften hygienischen Verhältnisse haben nach Ansicht des Gerichts eine
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.08.2013
Quelle: Amtsgericht Groß-Gerau, ra-online (zt/WuM 1980, 128/rb)
Fundierte Fachartikel zum diesem Thema beim Deutschen Anwaltsregister:
Jahrgang: 1980, Seite: 128 WuM 1980, 128
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Dokument-Nr. 16410
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