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Amtsgericht Jülich, Urteil vom 10.04.2012
4 C 85/11 -

Nicht verkehrssicheres Treppengeländer berechtigt zu einer Mietminderung

Mietminderung von 10 % angemessen

Ist das Treppengeländer in einem Wohnhaus nicht verkehrssicher, so darf der Mieter die Miete um 10 % mindern. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Jülich hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Aufgrund eines defekten Treppengeländers minderten die Mieter einer Mietwohnung ihre Miete. Die Knieleistem des Geländers waren ausschließlich am oberen und unteren Ende mit dem Boden der Treppe verbunden. Die beiden Querholme im Verlauf des Geländers reichten nicht bis zur Treppenwange, sondern endeten frei schwebend oberhalb der Treppenstufen. Der Vermieter akzeptierte die Mietminderung nicht und verlangte Zahlung.

Mietminderung gerechtfertigt

Das Amtsgericht Jülich gab den Mietern recht. Nach einem Sachverständigengutachten konnte davon ausgegangen werden, dass das Treppengeländer nicht ordnungsgemäß konstruiert und fachgerecht eingebaut war. Die Knieleisten seien nicht lasttragend abgestützt gewesen. Dadurch sei das Geländer nicht geeignet, ein Hindurchstürzen von Personen zu verhindern und sei somit nicht verkehrssicher. Dies stelle einen erheblichen Mietmangel dar, der zu einer Mietminderung berechtige (vgl. § 536 BGB).

10 % Mietminderung angemessen

Das Amtsgericht Jülich hielt für diesen Mietmangel eine Minderungsquote von 10 % für angemessen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.11.2012
Quelle: Amtsgericht Jülich, ra-online (zt/WuM 2012, 552/rb)

Aktuelle Urteile aus dem Mietrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 2012, Seite: 552
WuM 2012, 552

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 14432 Dokument-Nr. 14432

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