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Amtsgericht Laufen, Urteil vom 04.02.2016
- 2 C 565/15 -
Wohnungseigentümergemeinschaft kann nicht mehrheitlich Verbot zur Unterbringung von Asylbewerbern in Eigentumswohnungen beschließen
Zulässige Wohnnutzung bei Unterbringung von Asylbewerbern
Eine Wohnungseigentümergemeinschaft ist nicht berechtigt mehrheitlich ein Verbot zur Unterbringung von Asylbewerbern in Eigentumswohnungen zu beschließen. Ein entsprechender Beschluss ist unwirksam. Die Unterbringung von Asylbewerbern in Eigentumswohnungen stellt grundsätzlich eine zulässige Wohnnutzung dar. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Laufen hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Eigentümer einer etwa 92 qm großen Wohnung vermieteten diese an den Freistaat Bayern. Dieser beabsichtigte dort bis zu acht Asylbewerber unterzubringen. Die übrigen
Beschlossenes Unterbringungsverbot unwirksam
Das Amtsgericht Laufen entschied zu Gunsten der Kläger. Denn das beschlossene Verbot zur
Keine Überbelegung bei 8 Personen auf 92 qm
Nach Ansicht des Amtsgerichts habe die Unterbringung von acht erwachsenen Personen in einer etwa 92 qm großen Wohnung nicht zu einer Überbelegung geführt. Eine Überbeanspruchung des Gemeinschaftseigentums und damit eine Beeinträchtigung nach § 14 WEG habe nicht vorgelegen.
Konkrete Beeinträchtigungen durch Asylbewerber für Verbots-Beschluss unerheblich
Soweit es zu konkreten Beeinträchtigungen durch die Asylbewerber gekommen sei, hielt das Amtsgericht dies für den Verbots-Beschluss für unerheblich. Insofern habe den einzelnen Wohnungseigentümern Unterlassungsansprüche zugestanden. Ein generelles Verbot der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.05.2016
Quelle: Amtsgericht Laufen, ra-online (vt/rb)
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Jahrgang: 2016, Seite: 401 GE 2016, 401 | Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR)
Jahrgang: 2016, Seite: 320 ZMR 2016, 320
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Dokument-Nr. 22552
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