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Landgericht Tübingen, Beschluss vom 19.05.2014
- 5 T 81/14 -
Vollstreckungsversuch wegen nicht gezahltem Rundfunkbeitrag scheitert wegen formeller Fehler
Ungenügende Angabe zur Vollstreckungsbehörde sowie Fehlen eines zu vollstreckenden Verwaltungsaktes / Zu den Anforderungen an Vollstreckungsersuchen bei Rundfunkbeiträgen
Enthält ein Vollstreckungsersuchen nur ungenügende Angaben zur Vollstreckungsbehörde (Bsp.: fehlende Angabe der Rechtsform, der Vertretung und der Anschrift) und liegt dem Ersuchen kein zu vollstreckender Verwaltungsakt zugrunde, so scheitert der Vollstreckungsversuch wegen nicht gezahlter Rundfunkbeiträge. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Tübingen hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall versuchte der Südwestrundfunk im Dezember 2013 mittels eines Vollstreckungsersuchens nicht gezahlte Rundfunkbeiträge über einen Gerichtsvollzieher einzutreiben. Der Schuldner wehrte sich aber gegen die
Scheitern der Vollstreckung wegen fehlerhaftem Vollstreckungsersuchen
Das Landgericht Tübingen entschied zu Gunsten des Schuldners. Der Südwestrundfunk habe die fehlenden Rundfunkbeiträge nicht eintreiben können, da das
Unzureichende Angabe der Vollstreckungsbehörde
Ein
Angabe des Betragsservices mit Adress- und Kontaktdaten unerheblich
Es sei nach Auffassung des Landgerichts unerheblich gewesen, dass rechts oben auf dem
Fehlendes Dienstsiegel und Unterschrift
Das Landgericht hielt das
Fehlender zu vollstreckender Verwaltungsakt
Darüber hinaus habe es nach Ansicht des Landgerichts an einem zu vollstreckenden Verwaltungsakt gefehlt. Zwar müsse der Beitrag gezahlt werden, sobald die entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Dennoch könne eine Zahlungspflicht erst durch einen
Fazit
Das Landgericht stellte folgende Bedingungen auf, damit ein
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.08.2014
Quelle: Landgericht Tübingen, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 18708
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