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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27.08.2014
- 4 StR 259/14 -
Verlassen des Unfallorts zwecks Versorgung einer stark blutenden Wunde stellt kein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort dar
Berechtigtes Entfernen vom Unfallort nach § 142 Abs. 2 Nr. 2 StGB
Verlässt ein Unfallverursacher den Unfallort, um seine stark blutende Wunde in einem Krankenhaus versorgen zulassen, so liegt darin kein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort nach § 142 StGB. Denn in einem solchen Fall ist das Entfernen nach § 142 Abs. 2 Nr. 2 StGB berechtigt. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem ein Autofahrer einen Verkehrsunfall verursacht hatte, lief er auf den PKW seines an der Unfallstelle vorbeigefahrenen Bekannten zu. Dort bemerkte er, dass die Fingerkuppe seines rechten Mittelfingers abgeknickt war und stark blutete. Er ließ sich aufgrund dessen von seinem Bekannten in ein
Keine Strafbarkeit bei Verlassen des Unfallorts aufgrund Versorgung einer stark blutenden Wunde
Der Bundesgerichtshof entschied, dass sich ein Autofahrer dann nicht im Sinne von § 142 StGB unerlaubt vom Unfallort entfernt, wenn er noch vor Verlassen der Unfallstelle eine eigene massiv blutende Verletzung bemerkt und sich deshalb in medizinscher
Keine ausreichenden Feststellungen zum Verlassen der Unfallstelle durch Landgericht
Die Feststellungen des Landgerichts haben es jedoch nicht zugelassen zu prüfen, so der Bundesgerichtshof, ob der Autofahrer nicht bereits durch das Hinlaufen zum PKW des Bekannten den Unfallort verließ und daher bereits zu diesem Zeitpunkt ein
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.10.2014
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Magdeburg, Urteil vom 06.02.2014
Fundierte Fachartikel zum diesem Thema beim Deutschen Anwaltsregister:
Jahrgang: 2014, Seite: 534 NZV 2014, 534
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Dokument-Nr. 19057
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