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Kammergericht Berlin, Urteil vom 02.06.2015
- 7 U 102/14 -
Anlieger haftet bei Sturz eines Passanten auf nicht streupflichtigem Bereich eines Gehwegs aufgrund Verletzung der Streupflicht
Anlieger wegen Glatteisunfall schadenersatzpflichtig
Kommt ein Passant aufgrund eines vereisten und mit Schnee bedeckten Gehwegs zu Fall, so haftet dafür auch dann der Anlieger, wenn der Sturzort von der Streupflicht zwar nicht erfasst wird, der Anlieger seiner Streupflicht aber überhaupt nicht nachgekommen ist. Der Anlieger muss in diesem Fall wegen des Glatteisunfalls Schadenersatz leisten. Dies geht aus einer Entscheidung des Kammergerichts hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Gegen 7 Uhr eines Tages im Januar 2011 kam ein
Anspruch auf Schadenersatz wegen Glatteisunfall
Das Kammergericht bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Berufung der Beklagten zurück. Diese habe für den
Gericht rügt Verletzung der Verkehrssicherungspflicht
Für unerheblich hielt das Kammergericht den Umstand, dass der Sturzort nicht von der
Mögliche Entlastung nur bei fehlender Streupflicht oder Vornahme der Räumung
Die Beklagte habe sich nach Ansicht des Kammergerichts nur dadurch entlasten können, wenn zum Zeitpunkt des Unfalls keine
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.12.2015
Quelle: Kammergericht, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Berlin, Urteil vom 30.04.2014
[Aktenzeichen: 2 O 131/13]
- Winterdienstpflicht für Grundstückseigentümer gilt für sämtliche anliegenden Straßen und Wege
(Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil vom 19.03.2008
[Aktenzeichen: 4 U 55/07]) - Vereiste Wege: Geschädigten trifft Mitverschulden bei nicht genutzten erkennbar eisfreien Wegen
(Amtsgericht München, Urteil vom 27.07.2012
[Aktenzeichen: 212 C 12366/12])
Jahrgang: 2015, Seite: 1459 GE 2015, 1459 | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2015, Seite: 1005 MDR 2015, 1005 | Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 2016, Seite: 35 NJW-RR 2016, 35
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Dokument-Nr. 21983
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