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Landgericht Berlin, Urteil vom 01.04.2011
- 63 S 338/10 -
Erkennbare Undichtigkeit von Fenstern bei Mietvertragsschluss schließt späteres Minderungsrecht aus
Grundsätzlich begründet Undichtigkeit von Fenstern Recht zur Mietminderung
Erkennt der Mieter bei Mietvertragsschluss nicht, dass die Fenster undicht sind, so kann er später nicht seine Miete mindern, wenn aufgrund der Undichtigkeit Zugluft und Regenwasser eintritt. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall machten die
Recht zur Mietminderung bestand nicht
Das Landgericht Berlin folgte der Ansicht der
Undichtigkeit der Fenster war erkennbar
Nach Auffassung des Landgerichts seien den Mietern bei Übergabe der Wohnung die vorhandenen Mängel mindestens grob fahrlässig unbekannt geblieben. Die Undichtigkeit der Fenster sei erkennbar gewesen. So haben die Fenster deutliche Schäden, wie Schadstellen am Holz und Anstrich sowie fehlender Fensterkitt, aufgewiesen. Daher sei es auch ohne Fachkenntnisse vorhersehbar gewesen, dass infolge der Undichtigkeit Zugluft und Regenwasser eindringen wird. Zudem hätte die günstige
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.08.2013
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (vt/rb)
Jahrgang: 2011, Seite: 887 GE 2011, 887
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Dokument-Nr. 16370
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