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Landgericht Berlin, Urteil vom 25.01.1991
- 64 S 273/90 -
Ausfall der Heizung in den Monaten März und April berechtigt zu einer Mietminderung
Außerhalb der Heizperiode ist die mangelnde Beheizbarkeit in der Regel unbeachtlich
Fällt in den Monaten März und April die Heizung aus, so rechtfertigt dies eine Mietminderung. Für die Monate Mai bis Juli besteht ein solches Recht grundsätzlich nicht. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Die Beklagte war Mieterin einer
Minderungsrecht für die Monate März und April bestand
Das Landgericht Berlin entschied, dass der Beklagten für die Monate März und April ein Minderungsrecht zu stehe. Die mangelhafte Beheizbarkeit einer Wohnung rechtfertige jedenfalls in der
Minderungsquote von 50 % gerechtfertigt
Das Landgericht hielt auch unter Berücksichtigung von Temperaturschwankungen eine Minderungsquote von 50 % für angemessen (vgl. LG Hamburg, Urteil v. 15.05.1975 - 7 O 80/74 - = WuM 1976, 10). Darauf entfielen für das Wohn- und Schlafzimmer 20 % und für Diele und Bad je 5 %.
Kein Minderungsrecht für die Monate Mai bis Juli
Für die Monate Mai bis Juli bestehe nach Auffassung des Landgerichts kein Recht zur
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.11.2012
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/GE 1991, 351/rb)
- Heizungsausfall an Weihnachten rechtfertigt Mietminderung um 25 Prozent
(Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 07.10.2011
[Aktenzeichen: 33 C 588/11-76]) - Keine Heizung im Winter: 100 % Mietminderung
(Landgericht Berlin, Urteil vom 20.10.1992
[Aktenzeichen: 65 S 70/92]) - 75 % Mietminderung wegen totalem Heizungsausfall während der Heizperiode
(Landgericht Berlin, Urteil vom 10.01.1992
[Aktenzeichen: 64 S 291/91])
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Jahrgang: 1991, Seite: 351 GE 1991, 351
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Dokument-Nr. 14277
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