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Landgericht Berlin, Urteil vom 08.01.1991
- 65 S 205/89 -
Ständige Feuchtigkeit mit Schimmelpilzbildung in Küche, Wohn- und Schlafzimmer rechtfertigt Mietminderung
Minderungsquote von 80 % angemessen
Ist die Küche sowie das Wohn- und Schlafzimmer ständig durchfeuchtet, modrig und mit Schimmelpilz befallen, rechtfertigt dies eine Mietminderung von 80 %. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Aufgrund dessen, dass ihre Wohnung, abgesehen von einem kleinen Zimmer, ständig durchfeuchtet, modrig und von Schimmelpilz befallen war, minderten die Mieter dieser Wohnung ihre Miete. Die Vermieterin erkannte das
Recht zur Mietminderung bestand
Das Landgericht Berlin entschied zu Gunsten der Mieter. Diese haben angesichts dessen, dass aufgrund der beschriebenen Mängel, ein Aufenthalt in der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.10.2013
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/GE 1991, 625/rb)
Jahrgang: 1991, Seite: 625 GE 1991, 625
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Dokument-Nr. 17028
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