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Landgericht Gießen, Urteil vom 02.04.2014
- 1 S 199/13 -
Mietminderung wegen Schimmelbefall: Vermieter muss bei Einbau dichtschließender Isolierglasfenster auf erhöhten Heiz- und Lüftungsbedarf hinweisen
Bei fehlendem Hinweis ist Vermieter für Schimmelbefall verantwortlich
Hat der Vermieter in der Wohnung dichtschließende Isolierglasfenster eingebaut und besteht daher eine größere Gefahr der Schimmelbildung, so muss er den Mieter auf den erhöhten Heiz- und Lüftungsbedarf hinweisen. Kommt er dem nicht nach, so ist er für den Schimmelbefall verantwortlich. Der Mieter kann dann seine Miete mindern. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Gießen hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall minderten die Mieter einer Wohnung ihre Miete, da es nach dem
Recht zur Mietminderung bestand
Das Landgericht Gießen entschied zu Gunsten der Mieter. Sie haben aufgrund der Schimmelbildung ihre Nettomiete um 15 % mindern dürfen. Zwar sei es richtig, dass der Vermieter für einen
Einbau neuer, dichtschließender Isolierglasfenster war Ursache der Schimmelbildung
Nach den Ausführungen eines Sachverständigen sei Ursache der Schimmelbildung der
Mieter grundsätzlich nur zum zweimaligen Stoßlüften für 10 Minuten verpflichtet
Ohne konkreten Hinweis sei ein Mieter nach Auffassung des Landgerichts jedenfalls nur zu einem zweimaligen (morgens und abends) Stoß- oder Querlüften für jeweils 10 Minuten verpflichtet. Etwas anderes ergebe sich nur aus der besonderen Nutzung der Wohnung, etwa wenn ein Raum zum Wäschetrocknen verwendet wird.
Keine grundsätzliche Pflicht zur Einhaltung eines Abstands von mindestens 10 cm zwischen Außenwand und Möbel
Die Mieter einer Wohnung seien nach Einschätzung des Landgerichts zudem grundsätzlich nicht dazu verpflichtet zwischen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.10.2014
Quelle: Landgericht Gießen, ra-online (zt/WuM 2014, 331/rb)
- Amtsgericht Gießen, Urteil vom 26.07.2013
[Aktenzeichen: 42 C 48/13]
Jahrgang: 2014, Seite: 331 WuM 2014, 331
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Dokument-Nr. 18996
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