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Landgericht Osnabrück, Urteil vom 30.04.1985
- 1 S 39/85 -
Mietminderung bei Lagerung von Baumaterial im Garten sowie nicht abgeschlossenen Renovierungsarbeiten des Treppenhauses und der Hausfassade
Lärm, Schmutz und Zweckentfremdung des Gartens als Ablagerungsstätte für Baumaterialien mindern den Wohnwert
Macht ein Vermieter Zusagen über den Abschluss von Renovierungsarbeiten und hält diese Termine nicht ein, so kann der Mieter aus den daraus resultierenden Einschränkungen in der Nutzung der Mietsache einen Anspruch auf Mietminderung geltend machen. Auch wenn der Vermieter diese Umstände nicht verschuldet hat, ist der Mieter zur Mietminderung berechtigt. Dies geht aus einem Urteil des Landgerichts Osnabrück hervor.
Ein Mieter machte einen
Angeführte Mängel sind erheblich im Sinne des § 537 Abs. 1 BGB
Das Landgericht Osnabrück entschied, dass die vorgenommenen Minderungsbeträge aufgrund der nicht eingehaltenen Zusagen gerechtfertigt gewesen seien. Vor allem die fehlende Garten- und Treppenhausherstellung und die fehlende Fassadenrenovierung begründe den Minderungsanspruch. Ein Verschulden des Vermieters sei dabei grundsätzlich keine Voraussetzung für einen Mietminderungsanspruch. Zudem wären die Mängel im vorliegenden Fall erheblich im Sinne des § 537 Abs. 1 BGB gewesen.
Baumaterial im Garten beeinträchtigt Erholungsmöglichkeit
Ein
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.06.2012
Quelle: ra-online, Landgericht Osnabrück (vt/st)
- Amtsgericht Osnabrück, Urteil vom 21.01.1985
[Aktenzeichen: 14 C 434/84]
Jahrgang: 1986, Seite: 93 WuM 1986, 93
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Dokument-Nr. 13335
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