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Landgericht Osnabrück, Urteil vom 02.12.1988
- 11 S 277/88 -
20 % Mietminderung bei Schimmelpilzbefall in mehreren Zimmern
Vermieter haftet bei Unklarheit über Herkunft des Schimmels
Wenn in mehreren Zimmern einer Wohnung Schimmel auftritt, kann eine Mietminderung von 20 % gerechtfertigt sein. Dies hat das Landgericht Osnabrück entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall trat im Wohnzimmer, im Schlafzimmer und im Bad der
20 % Mietminderung angemessen
Da mehrere Zimmer von dem Schimmel betroffen waren, hielt das Landgericht Osnabrück eine
Gericht: Vermieter trägt Beweislast
Das Landgericht führte in seiner Entscheidung aus, dass soweit die Verantwortlichkeit für den Schimmel weder dem Vermieter noch dem Mieter zweifelsfrei zugeordnet werden könne, die Nichterweislichkeit zu Lasten des Vermieters gehe. Der Vermieter trage die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.10.2011
Quelle: ra-online, Landgericht Osnabrück (vt/pt)
- Bei Schimmel in der Wohnung mindestens 10 % Mietminderung möglich
(Amtsgericht Norderstedt, Urteil vom 18.12.2009
[Aktenzeichen: 42 C 561/08]) - Mietmangel: Bei Schimmelpilzbildung an mehreren Wänden durch schlechte Bausubstanz ist Mietminderung von 20 % zulässig
(Amtsgericht Königs Wusterhausen, Urteil vom 11.05.2007
[Aktenzeichen: 9 C 174/06]) - Mietminderung bei Schimmelbildung bis zu 100 % möglich
(Amtsgericht München, Urteil vom 11.06.2010
[Aktenzeichen: 412 C 11503/09])
Jahrgang: 1989, Seite: 370 WuM 1989, 370
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Dokument-Nr. 11120
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