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Oberlandesgericht Bamberg, Urteil vom 27.05.1975
- 5 U 46/75 -
Winterdienst: Gehwege sind in einer Breite von nur 1,00 m bis 1,20 m zu streuen und zu räumen
Räum- und Streupflicht richtet sich nach Zumutbarkeit und Verhältnismäßigkeit
Gehwege sind nur in einer Breite zu streuen und zu räumen, als dies für einen sicheren Fußgängerverkehr erforderlich ist. Dazu genügt eine Breite von 1,00 m bis 1,20 m. Die Räum- und Streupflicht richtet sich nämlich nach Zumutbarkeit und Verhältnismäßigkeit. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Bamberg hervor.
In dem zu Grunde liegenden Fall kam ein Fußgänger vor einem Grundstück in Selb im Dezember 1973 aufgrund von
Anspruch auf Schmerzensgeld bestand nicht
Das Oberlandesgericht Bamberg entschied zu Gunsten der Grundstücksbesitzerin. Dem Fußgänger habe kein Anspruch auf Schmerzensgeld aufgrund des Glätteunfalls zugestanden.
Verletzung der Verkehrssicherungspflicht und Verstoß gegen GemeindeVO lag nicht vor
Die Anliegerin habe nach Auffassung des Oberlandesgerichts nicht ihre
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.03.2013
Quelle: Oberlandesgericht Bamberg, ra-online (zt/NJW 1975, 1787/rb)
Jahrgang: 1975, Seite: 1787 NJW 1975, 1787 | Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR)
Jahrgang: 1976, Seite: 151 VersR 1976, 151
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Dokument-Nr. 11784
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