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Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 25.02.2010
- L 7 SO 5106/07 -
Sozialhilfeträger muss Kosten für Chemotherapie eines in Thailand lebenden Deutschen nicht übernehmen
Bei gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland besteht Anspruch auf Sozialhilfe nur in nachweislich außergewöhnlichen Notlagen
Der Sozialhilfeträger ist nicht dazu verpflichtet Kosten für eine Chemotherapie zu übernehmen, wenn der Leistungsempfänger in Thailand lebt. Dies entschied das Landessozialgericht Baden-Württemberg.
Im zugrunde liegenden Streitfall hatte ein seit 20 Jahren in Thailand lebender Deutscher, der an Kehlkopfkrebs erkrankt ist, beim Sozialhilfeträger die Übernahme der Kosten der
LSG bestätigt Ablehnung des Antrags
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat die Berufung des Klägers gegen die Entscheidung des Sozialgerichts Stuttgart zurückgewiesen und die Ablehnung des Anspruchs bestätigt.
Notlage hinsichtlich angefallener Behandlungskosten oder nicht möglicher Reise nach Deutschlang nicht nachgewiesen
Zur Begründung verwies das Gericht darauf, dass nach den maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.07.2010
Quelle: ra-online, Landessozialgericht Baden-Württemberg
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Dokument-Nr. 9874
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