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Thüringer Oberlandesgericht Jena, Urteil vom 28.11.2000
- 3 U 181/00 -
Winterdienst: Gebührenpflichtige Parkplätze begründen keine höhere Verkehrssicherungspflicht
Belebte Parkplätze müssen zum Schutz der Kraftfahrer bestreut werden
Können die Kraftfahrer einen nicht bestreuten Parkplatz mit wenigen Schritten sicher verlassen, so liegt keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vor, wenn es zu einem Sturz kommt. Ein gebührenpflichtiger Parkplatz führt nicht zu einer gesteigerten Verkehrssicherungspflicht. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Thüringen hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Auf einem gebührenpflichtigen öffentlichen
Verkehrssicherungspflicht wurde nicht verletzt
Das Oberlandesgericht Thüringen entschied zu Gunsten der Beklagten. Das Nichtstreuen des Parkplatzes habe keine Verletzung der
Keine höhere Versicherungspflicht aufgrund Gebührenpflicht
Durch das Aufstellen von Parkuhren oder Parkscheinautomaten ergebe sich keine höhere
Gesichtspunkt der Zumutbarkeit bestätigt Ergebnis
Das Ergebnis werde nach Auffassung des Oberlandesgerichts auch unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten bestätigt. Denn würden für gebührenpflichtige öffentliche Parkplätze höhere Verkehrssicherungspflichten bestehen, so müssten die kommunalen Räum- und Streumaßnahmen extrem ausgeweitet werden. Dies führe wiederum angesichts der knappen finanziellen und logistischen Mittel zu einer Überforderung der Kommunen und somit zu einer Überschreitung der Zumutbarkeitsgrenze.
Größe des Stellplatzes unerheblich für Frage der Belebtheit
Auf die Belebtheit des Parkplatzes kam es daher nicht mehr an. Das Oberlandesgericht führte nur ergänzend aus, dass sich aus dem geringen Flächenausmaß eines Parkplatzes nicht schließen lasse, ob es sich bei dem Gelände um eine belebte Fläche handele oder nicht. So sei ein
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.11.2012
Quelle: Thüringer Oberlandesgericht, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Erfurt, Urteil vom 17.12.1999
[Aktenzeichen: 7 O 344/99]
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Dokument-Nr. 14659
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