Hier beginnt die eigentliche Meldung:
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.05.2011
- L 19 AS 2202/10 -
LSG Nordrhein-Westfalen: Alleinstehende Bezieher von Hartz-IV-Leistungen haben Anspruch auf 50 qm Wohnfläche
Gericht beruft sich auf geltende landesrechtliche Vorschriften für die Belegung von gefördertem Wohnraum
Alleinstehende Bezieher von Hartz-IV- Leistungen haben in Nordrhein-Westfalen ab dem 1. Januar 2010 Anspruch auf 50 Quadratmeter Wohnfläche. Das hat jetzt das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen.
Im zugrunde liegenden Fall hatte das zuständige Jobcenter dem aus Heinsberg stammenden Kläger als Teil der Leistungen der Grundsicherung nach dem 2. Buch Sozialgesetzbuch ("Hartz-IV") unter anderem für die Zeit von Februar bis Juli 2010 lediglich Miete und Nebenkosten für eine Wohnfläche von 45 m² gewährt.
Bei Bestimmung der angemessenen Wohnfläche ist an anerkannte Wohnraumgrößen für Wohnberechtigte im sozialen Mietwohnungsbau anzuknüpfen
Zu wenig befanden die Richter des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen ebenso wie vor ihnen das Sozialgericht Aachen. Bei der Bestimmung der angemessenen Wohnfläche im unteren Wohnungssegment, auf die Hartz - IV - Empfänger einen gesetzlichen Anspruch haben, sei an die anerkannten Wohnraumgrößen für Wohnberechtigte im sozialen Mietwohnungsbau anzuknüpfen. Maßgeblich seien dabei nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts die aktuell geltenden landesrechtlichen Vorschriften für die Belegung von gefördertem Wohnraum. Nordrhein-Westfalen sieht darin seit dem 1. Januar 2010, wie zuvor schon andere Bundesländer, für Alleinstehende eine Wohnfläche von 50 m².
Gesetzgeber überließ Auslegung der Definition des angemessenen Wohnraums ausdrücklich den Gerichten
Das beklagte Jobcenter hatte argumentiert, der Gesetzgeber habe keine am Wohnbaurecht orientierte Dynamisierung der Wohnkosten gewollt. Es hatte die alte Fassung der vorher einschlägigen Verwaltungsvorschrift des Landes Nordrhein-Westfalen herangezogen, die nur einen Wert von 45 m² festgelegt hatte. Dieser Sichtweise folgten die Essener Richter nicht. Der Gesetzgeber habe es ausdrücklich den Gerichten überlassen zu bestimmen, was unter angemessenem Wohnraum zu verstehen sei. Diese hätten jeweils auf den aktuellen Stand der maßgeblichen Verwaltungsvorschriften des Landes für die Belegung von gefördertem Wohnraum abzustellen. Anderen Erkenntnisquellen zur Bestimmung der angemessenen Wohnraumgröße seien nicht ersichtlich.
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.06.2011
Quelle: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online
- SG Gießen: Hartz IV-Konzept zur Berechnung der Kosten der Unterkunft ist nicht schlüssig
(Sozialgericht Gießen, Urteil vom 28.10.2010
[Aktenzeichen: S 25 AS 775/10]) - Hartz IV: Kein Anspruch auf Umzug in größere - noch angemessene - Wohnung
(Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 22.07.2009
[Aktenzeichen: L 9 AS 586/09 ER]) - BSG: Hartz IV-Empfänger müssen in teuren Städten nicht mit kleinerer Wohnung Vorlieb nehmen
(Bundessozialgericht, Urteil vom 19.02.2009
[Aktenzeichen: B 4 AS 30/08 R]) - Arbeitslosengeld II - Angemessene Kosten der Unterkunft in Hannover
(Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 24.04.2007
[Aktenzeichen: L 7 AS 494/05])
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Dokument-Nr. 11744
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil11744
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.