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Sozialgericht Berlin, Urteil vom 24.05.2011
- S 149 AS 21300/08 -
SG Berlin: Erben haften für Hartz IV-Bezug des Verstorbenen
Abzug des belassenen Schonvermögens des Hilfebedürftigen vom Erbe ist legitimes Vorgehen des Gesetzgebers
Die Erben eines Hartz IV Empfängers sind zum Ersatz der Sozialleistungen verpflichtet, die dieser in den letzten 10 Jahren vor seinem Tod erhalten hat, sofern der Leistungsbetrag 1.700 Euro überstieg. Dies geht aus einer Entscheidung des Sozialgerichts Berlin hervor.
Die Vorschrift ist weitgehend unbekannt. Nur selten kommt es wegen § 35 SGB II zum Streit vor Gericht. Doch wenn die Erbenhaftung greift, bleibt vom
Sachverhalt
Im zugrunde liegenden Streitfall teilte im November 2006 die Klägerin dem beklagten Jobcenter Marzahn-Hellersdorf den Tod ihres 60 Jahre alten Vaters mit. Dieser hatte von Januar 2005 bis Oktober 2006
Jobcenter ermittelt Nachlasswert und verlang teilweise Rückzahlung der bewilligten Sozialleistungen
Das Jobcenter ermittelte daraufhin durch Befragen des zuständigen Finanzamts und der Klägerin - unter Abzug von Nachlassverbindlichkeiten wie z. B. den Kosten der Beerdigung – einen Nachlasswert von 19.853,26 Euro. Im Juli 2007 forderte das Jobcenter dann von der Klägerin als Erbin die
Verstoß gegen grundrechtlich garantiertes Erbrecht?
Mit ihrer hiergegen erhobenen Klage wandte die Klägerin unter anderem ein, dass eine derartige Erbenhaftung gegen das grundrechtlich garantierte Erbrecht verstoße.
Rückforderung ist auf Wert des Nachlasses beschränkt
Das Sozialgericht Berlin hat die Klage abgewiesen und die Rückforderung des Jobcenters bestätigt. Gemäß § 35 SGB II sei die Klägerin verpflichtet, die ihrem Vater in den vergangenen 10 Jahren rechtmäßig gewährten SGB II-Leistungen zurückzuerstatten. Ausnahmen von der Erbenhaftung gelten nur 1.) für Angehörige, die den Verstorbenen gepflegt und mit ihm zusammengewohnt haben, wenn das
§ 35 SGB II – Erbenhaftung – (aktuelle Fassung) lautet:
(1) Der
(2) Der Ersatzanspruch ist nicht geltend zu machen,
1. soweit der Wert des Nachlasses unter 15.500 Euro liegt, wenn der
1. soweit die Inanspruchnahme des
(3) Der Ersatzanspruch erlischt drei Jahre nach dem Tod der Person, die die Leistungen empfangen hat…
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.06.2011
Quelle: Sozialgericht Berlin/ra-online
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Dokument-Nr. 11853
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