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Bundesgerichtshof, Urteil vom 08.07.1992
IV ZR 223/91 -

Versicherungsschutz nach Verkehrsunfall: Eindeutiger Rotlichtverstoß stellt grob fahrlässiges Verhalten dar

Augenblickversagen rechtfertigt in der Regel keinen Rotlichtverstoß

Überfährt eine Autofahrerin mit unvermittelter Geschwindigkeit eine schon seit einiger Zeit Rot zeigende Ampel, so liegt darin ein grob fahrlässiges Verhalten. Von einem entschuldbaren Augenblickversagen kann in einem solchen Fall regelmäßig nicht ausgegangen werden. Denn ein Verkehrsteilnehmer muss beim Überfahren einer Kreuzung stets hoch aufmerksam sein. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im September 1988 überfuhr eine Autofahrerin mit unvermittelter Geschwindigkeit eine seit einiger Zeit auf Rot stehende Ampel und verursachte dabei einen Verkehrsunfall. Da ihr Fahrzeug aufgrund dessen einen Totalschaden erlitt, beanspruchte sie ihre Kaskoversicherung. Diese weigerte sich jedoch zu zahlen. Denn ihrer Ansicht nach habe die Autofahrerin grob fahrlässig gehandelt. Die Autofahrerin teilte diese Ansicht nicht. Sie führte an, dass sie vielmehr kurzfristig geistesabwesend gewesen sei und somit ein entschuldbares Augenblickversagen vorgelegen habe. Der Fall kam schließlich vor Gericht.

Kein Anspruch auf Versicherungsschutz

Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten der Versicherung. Diese sei gemäß § 61 VVG (neu: § 81 VVG) von ihrer Leistungspflicht befreit gewesen, da die Autofahrerin grob fahrlässig gehandelt habe. Ein Überfahren einer schon seit längerer Zeit auf Rot stehende Ampel sei stets als grob fahrlässig zu bewerten.

Keine Entschuldigung durch Augenblickversagen

Die Autofahrerin habe sich nach Auffassung des Bundesgerichtshofs auch nicht auf ein Augenblickversagen berufen können. Ein solches liege zwar vor, wenn ein Handelnder für eine kurze Zeit die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Es sei jedoch zu beachten, dass Verkehrsverstöße oft auf eine Unaufmerksamkeit beruhen. Eine kurzfristige Geistesabwesenheit stelle daher grundsätzlich keine ausreichende, entschuldigende Begründung für einen Regelverstoß dar.

Hohe Sorgfaltsanforderungen beim Überfahren einer Kreuzung

Zudem sei zu berücksichtigen gewesen, so der Bundesgerichtshof weiter, dass das Überfahren einer Kreuzung angesichts der damit einhergehenden Gefahren hohe Anforderungen an den Verkehrsteilnehmer stellt. Von einem durchschnittlichen Autofahrer könne daher erwartet werden, dass er mit einem Mindestmaß an Konzentration an eine Kreuzung heranfährt. Nur bei Vorliegen von besonderen Umständen könne ein Augenblickversagen ausnahmsweise einen Sorgfaltsverstoß im Straßenverkehr entschuldigen. Ein solcher Fall habe hier aber nicht vorgelegen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.08.2014
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (zt/NJW 1992, 2418/rb)

Fundstellen in der Fachliteratur: Sammlung: Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen (BGHZ), Band: 119, Seite: 147 BGHZ 119, 147 | Zeitschrift: Das juristische Büro (JurBüro)
Jahrgang: 1992, Seite: 592
JurBüro 1992, 592
 | Zeitschrift: Juristische Schulung (JuS)
Jahrgang: 1993, Seite: 255, Entscheidungsbesprechung von Karsten Schmidt
JuS 1993, 255 (Karsten Schmidt)
 | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 1992, Seite: 945
MDR 1992, 945
 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 1992, Seite: 2418
NJW 1992, 2418
 | Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV)
Jahrgang: 1992, Seite: 402
NZV 1992, 402
 | Zeitschrift: recht und schaden (r+s)
Jahrgang: 1992, Seite: 292
r+s 1992, 292
 | Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR)
Jahrgang: 1992, Seite: 1085
VersR 1992, 1085

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