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Bundesgerichtshof, Urteil vom 08.07.1992
- IV ZR 223/91 -
Versicherungsschutz nach Verkehrsunfall: Eindeutiger Rotlichtverstoß stellt grob fahrlässiges Verhalten dar
Augenblickversagen rechtfertigt in der Regel keinen Rotlichtverstoß
Überfährt eine Autofahrerin mit unvermittelter Geschwindigkeit eine schon seit einiger Zeit Rot zeigende Ampel, so liegt darin ein grob fahrlässiges Verhalten. Von einem entschuldbaren Augenblickversagen kann in einem solchen Fall regelmäßig nicht ausgegangen werden. Denn ein Verkehrsteilnehmer muss beim Überfahren einer Kreuzung stets hoch aufmerksam sein. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im September 1988 überfuhr eine Autofahrerin mit unvermittelter Geschwindigkeit eine seit einiger Zeit auf Rot stehende Ampel und verursachte dabei einen
Kein Anspruch auf Versicherungsschutz
Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten der Versicherung. Diese sei gemäß § 61 VVG (neu: § 81 VVG) von ihrer Leistungspflicht befreit gewesen, da die Autofahrerin grob fahrlässig gehandelt habe. Ein Überfahren einer schon seit längerer Zeit auf Rot stehende Ampel sei stets als grob fahrlässig zu bewerten.
Keine Entschuldigung durch Augenblickversagen
Die Autofahrerin habe sich nach Auffassung des Bundesgerichtshofs auch nicht auf ein
Hohe Sorgfaltsanforderungen beim Überfahren einer Kreuzung
Zudem sei zu berücksichtigen gewesen, so der Bundesgerichtshof weiter, dass das Überfahren einer Kreuzung angesichts der damit einhergehenden Gefahren hohe Anforderungen an den Verkehrsteilnehmer stellt. Von einem durchschnittlichen Autofahrer könne daher erwartet werden, dass er mit einem Mindestmaß an Konzentration an eine Kreuzung heranfährt. Nur bei Vorliegen von besonderen Umständen könne ein
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.08.2014
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (zt/NJW 1992, 2418/rb)
- Rotlichtverstoß: Einfahren in einen Kreuzungsbereich trotz roter Ampel stellt auch bei Sonnenblendung grob fahrlässiges Verhalten dar
(Landgericht Münster, Urteil vom 20.08.2009
[Aktenzeichen: 15 O 141/09]) - Rotlichtverstoß: Ampel verwechselt - bei grüner Ampel für Rechtsabbieger geradeaus gefahren
(Amtsgericht Essen, Urteil vom 18.12.2009
[Aktenzeichen: 135 C 209/09])
Jahrgang: 1992, Seite: 592 JurBüro 1992, 592 | Zeitschrift: Juristische Schulung (JuS)
Jahrgang: 1993, Seite: 255, Entscheidungsbesprechung von Karsten Schmidt JuS 1993, 255 (Karsten Schmidt) | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 1992, Seite: 945 MDR 1992, 945 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 1992, Seite: 2418 NJW 1992, 2418 | Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV)
Jahrgang: 1992, Seite: 402 NZV 1992, 402 | Zeitschrift: recht und schaden (r+s)
Jahrgang: 1992, Seite: 292 r+s 1992, 292 | Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR)
Jahrgang: 1992, Seite: 1085 VersR 1992, 1085
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Dokument-Nr. 18653
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