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Landgericht Koblenz, Urteil vom 06.05.2014
- 6 S 45/14 -
Vermieter steht Schadenersatzanspruch wegen Parkettkratzer auch bei genehmigter Hundehaltung zu
Mieter muss im Rahmen seiner Obhutspflicht Schäden von Mietsache abwehren
Verursacht ein Hund im Rahmen der artgerechten Haltung Schäden am Parkett, so haftet dafür grundsätzlich der Mieter. Denn dieser muss im Rahmen seiner Obhutspflicht alles Zumutbare tun, um Schäden von der Mietsache abzuwehren. Dabei spielt es keine Rolle, dass der Vermieter die Hundehaltung genehmigt hat. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Koblenz hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall beschädigte der Labrador des Mieters einer Wohnung durch sein artgerechtes Verhalten mit seinen Krallen erhebliche Schäden am
Amtsgericht verneinte Haftung des Mieters
Das Amtsgericht Koblenz verneinte eine Haftung des Mieters für die Parkettschäden. Da der Vermieter die
Landgericht bejahte Haftung des Mieters
Das Landgericht Koblenz entschied zu Gunsten des Vermieters und hob daher das erstinstanzliche Urteil auf. Dem Vermieter habe nach § 280 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Schadenersatz wegen der
Obhutspflicht begründet Pflicht zur Verhinderung von Schäden
Ein Mieter müsse nach Auffassung des Landgerichts die Mietsache schonend und pfleglich behandeln und alles unterlassen, was zu einem Schaden führen kann. Er müsse ebenso alles Zumutbare unternehmen, um Schäden zu verhindern. Dies gelte zwar dann nicht, wenn es sich um eine Abnutzung im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs handelt. Ein solcher Fall habe hier aber nicht vorgelegen.
Mieter musste Schäden durch Hund verhindern
Nach Ansicht des Landgerichts habe der Mieter verhindern müssen, dass der Hund durch seine Krallen Schäden am
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.08.2014
Quelle: Landgericht Koblenz, ra-online (vt/rb)
- Durch Katze verursachte Kratzspuren begründen Haftung des katzenhaltenden Mieters
(Amtsgericht Schöneberg, Urteil vom 04.03.2010
[Aktenzeichen: 9 C 308/09]) - Zulässigkeit einer Zusatzkaution für Erlaubnis der Hundehaltung in Wohnung mit Parkett
(Amtsgericht Berlin-Köpenick, Urteil vom 13.09.2022
[Aktenzeichen: 7 C 36/22])
Rechtsfragen zum diesem Thema auf refrago:
Jahrgang: 2014, Ausgabe: 20, Anmerkung: 3, Autor: Norbert Eisenschmid jurisPR-MietR 20/2014, Anm. 3, Norbert Eisenschmid | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2014, Seite: 2660 NJW 2014, 2660 | Zeitschrift: NJW-Spezial
Jahrgang: 2014, Seite: 450, Entscheidungsbesprechung von Michael Drasdo NJW-Spezial 2014, 450 (Michael Drasdo) | Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM)
Jahrgang: 2014, Seite: 608 NZM 2014, 608
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Dokument-Nr. 18709
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