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Bundesgerichtshof, Urteil vom 24.07.2014
- III ZR 550/13 -
Beschädigung eines tiefergelegten PKW beim Überhangparken: Verkehrssicherungspflichtiger muss weder für gefahrloses Überhangparken sorgen noch vor dessen Gefahren warnen
Erkennbare Parkplatzbegrenzung erfordert besondere Aufmerksamkeit des Autofahrers
Wird ein tiefergelegter PKW beim Überhangparken durch die erkennbare Parkplatzbegrenzung beschädigt, so steht dem PKW-Fahrer regelmäßig kein Schadenersatzanspruch zu. Denn der für den Parkplatz Verkehrssicherungspflichtige muss weder für ein gefahrloses Überhangparken sorgen noch vor dessen Gefahren warnen. Vielmehr muss der Autofahrer eine besondere Aufmerksamkeit walten lassen. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: An einem Abend im September 2012 fuhr der Fahrer eines tiefergelegten
Landgericht gab Klage teilweise statt, Oberlandesgericht wies sie ab
Nachdem das Landgericht Hechingen der Klage teilweise stattgab, wies das Oberlandesgericht Stuttgart die Schadenersatzklage ab. Seiner Ansicht nach habe die für den
Bundesgerichtshof verneinte ebenfalls Schadenersatzanspruch
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Revision des klägerischen Autofahrers zurück. Ihm habe kein Anspruch auf Schadenersatz nach § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG zugestanden.
Keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht
Der beklagten
Fehlende Beleuchtung des Parkplatzes unerheblich
Die fehlende Beleuchtung des Parkplatzes sei nach Ansicht des Bundesgerichtshofs unerheblich gewesen. Denn die mit der Höhe der Randsteine verbundenen Gefahren seien für einen durchschnittlich aufmerksamen Verkehrsteilnehmer erkennbar und somit beherrschbar gewesen. Dies habe unabhängig davon gegolten, dass der
Erhebliches Mitverschulden des Autofahrers
Selbst wenn der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.10.2014
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Hechingen, Urteil vom 26.07.2013
[Aktenzeichen: 1 O 71/13] - Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 18.12.2013
[Aktenzeichen: 4 U 188/13]
Jahrgang: 2014, Seite: 582 DAR 2014, 582 | Zeitschrift: NJW-Spezial
Jahrgang: 2014, Seite: 553, Entscheidungsbesprechung von Rainer Heß und Michael Burmann NJW-Spezial 2014, 553 (Rainer Heß und Michael Burmann) | Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV)
Jahrgang: 2014, Seite: 450 NZV 2014, 450
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Dokument-Nr. 19072
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