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Amtsgericht München, Urteil vom 15.04.2014
- 182 C 21134/13 -
Unberechtigte Auslandsfahrt: Nutzer eines Mietwagens muss für zusätzliche Kosten aufkommen
Autovermietung darf bei GPS-Ortung ihres Fahrzeugs im Ausland von Diebstahl ausgehen
Wer unberechtigt mit einem Mietfahrzeug ins Ausland fährt, muss damit rechnen, dass das Fahrzeug bei Diebstahlsverdacht stillgelegt wird und er die Kosten für den entstandenen Aufwand zu tragen hat. Dies entschied das Amtsgericht München.
Der 33-jährige Kläger aus Rimbach mietete am 27. April 2013 ein Fahrzeug des Typs Porsche 997 Turbo Cabrio für eine zweitägige Fahrt bei der beklagten
Autovermietung vermutet Diebstahl des Fahrzeugs und legt PKW still
Über die GPS-Überwachung bemerkte die beklagte
Autovermietung behält nach Fahrzeugrückgabe einen Teil der Kaution für entstandene Unkosten ein
Der Kläger gab den PKW am 28. April 2013 um 20 Uhr bei der
Der Kläger fordert mit der Klage die nicht zurückbezahlte Kaution in Höhe von 3363,80 Euro zurück. Die beklagte
Autovermietung durfte aufgrund der GPS Daten und der Unerreichbarkeit des Klägers von Diebstahl ausgehen
Die Richterin des Amtsgerichts München gab im Wesentlichen der
Mietvertrag beinhaltet Hinweis auf nicht genehmigte Auslandsfahrten
Im Mietvertrag sei der Kunde darauf hingewiesen worden, dass bei nicht genehmigten Auslandsfahrten das Fahrzeug umgehend von der Beklagten eingezogen und die noch offene Miete und Kaution als Schadensersatz einbehalten werden können. Aufgrund der Erfahrung der beklagten
Betriebener Aufwand zur Sicherstellung des hochwertigen Fahrzeugs nicht unverhältnismäßig
Aus der Sicht des Gerichts sei es auch vertretbar gewesen, dass sich der Ehemann der Inhaberin der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.11.2014
Quelle: Amtsgericht München/ra-online
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Dokument-Nr. 19239
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