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Landgericht Saarbrücken, Urteil vom 15.02.2012
- 5 O 17/11 -
Küssen während der Autofahrt ist grob fahrlässig und kann bei einem Unfall zur Alleinhaftung des Fahrers führen
Tödlicher Frontalzusammenstoß nach Kuss der Beifahrerin
Nicht nur das Fahren unter Alkoholeinfluss kann im Falle eines Unfalls eine eventuelle Mitschuld des anderen Unfallbeteiligten vollständig verdrängen. Wer sich im Straßenverkehr ablenkt und sich dadurch grob schuldhaftes Verhalten vorwerfen lassen muss, der kann als alleiniger Unfallverursacher haftbar gemacht werden. Dies geht aus einem Urteil des Landgerichts Saarbrücken hervor.
Im vorliegenden Fall kam es zu einem tödlichen Frontalzusammenstoß, nachdem sich der beklagte Pkw-Fahrer zu seiner Beifahrerin gebeugt hatte, um diese zu küssen. Zuvor hatte der Mann bereits das Umspringen eines Ampelsignals von rot auf grün nicht bemerkt, da er mit seiner Beifahrerin auf die gleiche Weise beschäftigt war. Erst nach dem Hupen eines weiteren Fahrzeugs habe sich der Fahrer wieder auf den Straßenverkehr konzentriert. Anschließend kam es zu einem ersten Beinahe-Zusammenstoß mit einem Fahrzeug auf der Gegenfahrbahn, der nur durch Ausweichen des anderen Fahrzeugs verhindert wurde.
Zusammenstoß bei 60 km/h
Der Beklagte habe sein grob fahrlässiges Verhalten jedoch fortgesetzt und seine Begleiterin bei einer Geschwindigkeit von 60 bis 70 km/h erneut geküsst. Bei dem dadurch provozierten
Fahrer wurde bereits strafrechtlich verfolgt und verurteilt
Das Landgericht Saarbrücken bestätigte den Anspruch der Kläger. Demnach war die
Grob schuldhaftes Verhalten des Fahrers verdrängt vollständig eventuelle Mitschuld der Unfallbeteiligten
Ein eventuelles Mitverschulden der unfallbeteiligten Fahrerin aufgrund der im Untersuchungsverfahren getätigten Feststellung, dass sie nicht angeschnallt gewesen sei, werde durch das grob schuldhafte Verhalten des Fahrers vollständig verdrängt. Grundsätzlich könne nach Abwägung in besonderer Fallgestaltung zu dem Ergebnis gekommen werden, dass einer der Beteiligten allein für den Schaden aufkommen müsse (vgl. BGH NJW 1998, 1137). Dies sei nicht nur dann gegeben, wenn ein alkoholisierter Verkehrsteilnehmer in einen
Der geltend gemachte Haushaltsschaden, der sich aus dem Fehlen der Mutter ergebe, müsse in einer Höhe von monatlich 1.200 Euro bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres des Kindes gezahlt werden. Hinzu komme eine Summe von 13.780 Euro, die sich aus dem zurückliegenden Zeitraum ergebe.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.03.2012
Quelle: ra-online, Landgericht Saarbrücken (vt/st)
Jahrgang: 2012, Seite: 1456 NJW 2012, 1456
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Dokument-Nr. 13106
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