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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 13.06.2024
- 1 C 2.23 -
Coronabedingte Einreiseverweigerung im Mai 2020 rechtmäßig
Vorübergehende Schließung eines Grenzübergangs stellt nur geringen Grundrechtseingriff dar
Die Versagung der Einreise am Grenzübergang Grosbliederstroff (Frankreich) / Kleinblittersdorf (Deutschland) am 2. Mai 2020 zu dem Zweck, in einem Supermarkt in Kleinblittersdorf einzukaufen, war rechtmäßig. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden.
Der Kläger, ein französischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Frankreich, begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer ihm gegenüber verfügten
Einreiseverweigerung bezogen auf den Einreisezweck verhältnismäßig
Das BVerwG hat die Revision des Klägers zurückgewiesen. Die von der Bundespolizei gegenüber dem Kläger verfügte
Auch keine Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit
Der Kläger ist durch diese Maßnahme auch nicht aufgrund seiner Staatsangehörigkeit diskriminiert worden. Soweit die Klage die vorübergehende Schließung eines einzelnen Grenzübergangs betrifft, ist sie hingegen mangels Fortsetzungsfeststellungsinteresses unzulässig, weil es sich nur um einen geringfügigen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.06.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht, ra-online (pm/ab)
- Grenzschließung zu Frankreich im Frühjahr 2020 war rechtmäßig
(Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 26.04.2021
[Aktenzeichen: 3 K 545/20.KO]) - Einreiseverweigerung an deutsch-französischer Grenze zu Beginn der Corona-Pandemie rechtmäßig
(Oberverwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 17.11.2022
[Aktenzeichen: 7 A 10719/21.OVG])
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Dokument-Nr. 34090
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