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Bundesgerichtshof, Urteil vom 27.09.2022
- VI ZR 336/21 -
Blockade von Straßenbahnschienen durch verunfalltes Fahrzeug stellt Sachbeschädigung bzw. Eigentumsverletzung dar
Haftung des Halters des Unfallfahrzeugs gemäß § 7 Abs. 1 StVG
Werden die Schienen einer Straßenbahn durch ein verunfalltes Fahrzeug blockiert, so liegt eine Sachbeschädigung bzw. Eigentumsverletzung vor, die zu einer Haftung des Halters des Unfallfahrzeugs gemäß § 7 Abs. 1 StVG führen kann. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall klagte ein kommunales Nahverkehrsunternehmen im Jahr 2020 vor dem Amtsgericht Dresden gegen eine Fahrzeughalterin auf Zahlung von Schadensersatz. Hintergrund dessen war, dass vier Fahrzeuge der Halterin an Unfällen beteiligt waren und dadurch Straßenbahngleise blockiert haben. Das Nahverkehrsunternehmen verlangte Ersatz der Kosten für Schienenersatzverkehr, Dispatchereinsätze und Halterermittlung.
Amtsgericht gab Klage statt, Landgericht wies sie ab
Während das Amtsgericht Dresden der Schadensersatzklage stattgab, wies sie das Landgericht Dresden ab. Ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 7 Abs. 1 StVG scheide aus, da dies einen Eingriff in die Sachsubstanz erfordert hätte. Durch die
Bundesgerichtshof bejaht Möglichkeit der Halterhaftung
Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten der Klägerin. Eine
Blockade von Straßenbahnschienen durch Unfallfahrzeug als Sachbeschädigung bzw. Eigentumsverletzung
Danach stelle nach Ansicht des Bundesgerichtshofs die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.06.2024
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Dresden, Urteil vom 11.11.2020
[Aktenzeichen: 107 C 125/20] - Landgericht Dresden, Urteil vom 08.10.2021
[Aktenzeichen: 3 S 526/20]
Jahrgang: 2023, Seite: 32 MDR 2023, 32 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2022, Seite: 3789 NJW 2022, 3789 | Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV)
Jahrgang: 2023, Seite: 42 NZV 2023, 42 | Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR)
Jahrgang: 2022, Seite: 1590 VersR 2022, 1590 | Zeitschrift für Wirtschaftsrecht (ZIP)
Jahrgang: 2022, Seite: 2443 ZIP 2022, 2443
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Dokument-Nr. 34113
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