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Amtsgericht Villingen-Schwenningen, Urteil vom 03.10.2015
- 11 C 243/14 -
Nicht funktionierende Heizung berechtigt auch außerhalb der Heizperiode bei unangenehm kalten Temperaturen zur Mietminderung von 50 %
Mietminderung ebenfalls wegen undichter Fenster, Nichtbeseitigung von Bauschutt und Fehlens einer echten Wohnungseingangstür gerechtfertigt
Funktioniert eine Heizung nicht, so rechtfertigt dies auch außerhalb der Heizperiode eine Mietminderung in Höhe von 50 %, wenn es angesichts des übrigen Zustands der Wohnung unangenehm kalt ist. Zudem ist eine Mietminderung wegen undichter Fenster in Höhe von 15 %, der Nichtbeseitigung von Bauschutt in Höhe von 10 % und des Fehlens einer echten Wohnungseingangstür in Höhe von 5 % gerechtfertigt. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Villingen-Schwenningen hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall minderten die Mieter einer Wohnung ihre Miete für April und Mai 2010 sowie von August bis Dezember 2010. Hintergrund dessen waren mehrere Mängel. So funktionierte die Heizung nicht, was dazu führte, dass es unangenehm kalt in der Wohnung war. Zudem waren die Fenster undicht, es lag
Recht zur Mietminderung in Höhe von 50 % wegen defekter Heizung
Nach Ansicht des Amtsgerichts Villingen-Schwenningen habe die defekte Heizung eine
Undichte Fenster rechtfertigen Mietminderung von 15 %
Zudem haben die undichten Fenster eine
Berechtigte Mietminderung von 10 % aufgrund Bauschutts
Das Amtsgericht hielt weiterhin aufgrund der Nichtbeseitigung des Bauschutts eine
Angemessene Mietminderung von 5 % wegen fehlender echter Wohnungseingangstür
Darüber hinaus sei wegen der fehlenden echten
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.02.2016
Quelle: Amtsgericht Villingen-Schwenningen, ra-online (zt/WuM 2016, 100/rb)
Jahrgang: 2016, Seite: 100 WuM 2016, 100
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Dokument-Nr. 22214
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