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Bundesgerichtshof, Urteil vom 26.09.2012
- XII ZR 122/11 -
Bordellbetrieb begründet nicht automatisch ein Mietminderungsrecht
Konkrete Auswirkungen müssen vorliegen - abstrakte Gefahren genügen nicht
Befindet sich in einem gewerblich genutzten Gebäude ein Bordellbetrieb, so stellt dies nicht automatisch einen Mietmangel dar, der zur Mietminderung berechtigt. Für die Annahme eines Mangels müssen konkrete Auswirkungen auf die Mitmieter festgestellt werden. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Die Beklagten mieteten in einem gewerblich genutzten Gebäude Räume für eine heilgymnastische Massagepraxis an. Im selben Gebäude vermietete der Kläger Räume an ein
Annahme eines Bordellbetriebs war zu voreilig
Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten des Klägers und hob das Urteil des Berufungsgerichts auf. Er führte zur Begründung zunächst aus, dass das Berufungsgericht den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt habe. Denn es habe dem Vortrag des Klägers zu den im
Vermietung an ein Bordell genügt nicht zur Annahme eines Mangels
Darüber hinaus sei nach Auffassung des BGH die Annahme des Berufungsgerichts falsch, die Mietsache sei durch den Betreib eines Bordells mit einem Mangel behaftet gewesen. Ein Abstellen allein auf die bloße Vermietung der Räume an ein
Kein Anspruch auf bestimmtes "Milieuniveau" ohne vertragliche Vereinbarung
Grundsätzlich bestimmen die Vertragsparteien durch die Festlegung des dem Mieter jeweils geschuldeten vertragsgemäßen Gebrauchs, welchen Zustand die vermietete Sache aufweisen müsse, so der BGH weiter. Liege aber keine ausdrückliche Regelung zum "Soll-Zustand" vor, müsse anhand von Auslegungsregeln geprüft werden, was der
Berufungsgericht begründete Mangel mit abstrakter Gefahr
Nach Ansicht des BGH habe sich das Berufungsgericht darauf beschränkt, bei Bejahung des Mangels, auf die abstrakten Gefahren und Begleiterscheinungen, die sich durch die Vermietung von Räumlichkeiten zum Betrieb eines Bordells ergeben können, abzustellen. Es habe keine Feststellungen dazu getroffen, ob der Betrieb des Massageinstituts
Sperrbezirksverordnung begründet noch keine konkrete Beeinträchtigung
Der Verweis auf die Schaffung von Sperrbezirksverordnungen genüge nicht zur Begründung einer unmittelbaren Beeinträchtigung, so der BGH weiter. Denn aus dem Zweck der abstrakt-generellen Regelung einer Sperrbezirksverordnung könne ohne weitere Feststellung nicht auf eine konkrete Beeinträchtigung des Mietgebrauchs eines gewerblichen Mieters durch ein
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.11.2012
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Wiesbaden, Urteil vom 28.01.2008
[Aktenzeichen: 93 C 2524/07-77] - Landgericht Wiesbaden, Urteil vom 03.11.2011
[Aktenzeichen: 5 S 8/08]
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